Fähren (lberfuhranstalten; engl. ferrys) sind Anlagen zur Vermittelung des Verkehrs zwischen zwei Ufern mittels flacher Enahfahr F., welche die Überführung von Eisenbahnfahrzeugen zur Aufgabe haben, heißen wohl auch Trajekte (. d.). Die F. lassen sich in frei fahrende, Seil- oder Kettenfähren und fliegende F. einteilen. Bei den frei fahrenden Fähren erfolgt die Bewegung des Fährbootes durch lange Stangen, welche in den Grund gestützt werden, dur Ruder, Segel und in neuerer Zeit bei größern nlagen mittels Dampfmaschinen (Dampffähren), wobei das Fährboot selbst als Dampfer konstruiert sein kann oder durch selbständige Dampfschiffe bugsiert wird. Die Dampffähren für Personen⸗ und Straßenfuhrwerke sind insbesondere in den Vereinigten Staaten zu Neuyork u. a. zu großartiger Anwendung gelangt. Die fünf F. zwischen Neuyork und Brooklyn, sowis zwischen Neuyork und Willigmsburg der Union Ferry Co. z. B. beförderten (1880) über 45 Mill. Passagiere. Trasektanstalten mit frei fahrenden 10 welche die Gleise zur Aufnahme der CEisenbahnwagen kragen, wurden zuerst von der Edinburgh-Perth-Dundee-Eisenhahn in Schottland über den Firth of Forth und Firth of Tay angelegt. Die größte H.gelhe aut der Welt dürfte derzeit wohl jene sein, welche zur überführung der Züge über die Meerenge von 310 Diemt zwischen San-Francisco und Saeramento ient. Das 129,23 m lange, 35,35 m breite Fährboot Solano trägt vier Gleise, welche 48 Lastwagen samt der Lokomotive oder 24 önen-ucht Oa größten Maßes aufzunehmen vermögen. Acht Dampfkessel versorgen zwei gewaltige Balancierdampfmaschinen, welche Cylinder von 1,52 m Durchmesser und 3,35 m Kolbenhub haben. (Das Nähere s. unter Trajektanstalten.) Die frei fahrenden F. haben den Vorteil, daß sie den ½½ ubwengroße nur lebstosten, da fordern aber bei Strömen große Betriebskosten, da das Boot einen Teil seines Wegs mit dem Strome kämpfend zurücklegen muß. Bei den Seil⸗ oder Kettenfähren erfolgt die Führung des Schiffs durch eine oder zwei Ketten, die —L den Grund des Wassers gelegt und an den Ufern durch in Schächten befindliche Gegengewichte in Spannung erhalten werden, während auf dem Schiffe durch Dampf getriebene Kettenräder zur Fortbewegung desselben dienen, wie dies z. B. bei der F. zu Devonport bei Plymouth u. a. der Fall ist. Statt der beiden Fü uleitenteel hat man auch ein einziges starkes Drahtseil angebracht, welches an der stromaufwärts gerichteten Seite des quer gegen den Strom liegenden langen Fährschiffs über zwei Führungsrollen gelegt und an den Enden durch Gegengewichte gespannt ist. Zur Bewegung des Schiffs dient ein zweites schwächeres H H welches sich über Seilscheiben schlingt, die auf dem Schiffe befestigt sind, und, durch eine daselbst befindiche Dampfmaschine in Rotation versetzt, eine Vorwärtsbewegung des Fährbootes nach Art der Seilschiffahrt bewirken. In Rheinhausen bestand 1867—72 eine für fünf Gleise bestimmte großartige Trajektanlage dieser Art. Bei ganz kleinen Anlagen wird das Schiff an einem quer über dem Flußgrund hinweg (lin seltenen Fällen wohl auch über dem Wasser in einer die Schiffahrt nicht hindernden Höhe) gelegten sog. Scheertau oder Scharseil entweder durch Menschentraft fortgezogen (Rollufer), oder man hängt das Schiff, wenn eine größere Flußgeschwindigkeit vorhanden, mittels eines eigenen Seils, den Zaum, dessen Ende an einer Rolle am Scharseil geleitet wird, an dieses. Durch Schiefstellen des Schiffs gegen den Wasserlauf wird die seitliche Komponente der Stoßkraft zur Wirksamkeit gebracht. Bei den Fliegenden Fähren ist ein Seil, das Giertau, pendeit uun er überfahrtsstelle verankert und pendelt um seinen Befestigungspunkt, wenn das am andern Ende des Taues befestigte Boot von einem Ufer zum andern hinüberfährt. Zur Unterstützung des Giertaues dienen, damit dieses nicht auf der Flußsohle schleife, besondere Schwimmer oder auch kleine Kähne (Bogtnachen, urtelzillen). Auch hier kann die Gewalt des troms bei Schiefstellung des Schiffs mittels des Steuers oder mittels einer am Giertau befestigten Kette oder Seil benutt wrrd⸗ Nebenseil) zur Vorwärtsbewegung benutzt werden. Booten u F., bei denen das Heste 1.3 aus einer auf Booten ruhenden Plattform besteht, heißen Fliegende Brücken. Die Landevorrichtungen bei den F. bestehen in einfachen Fällen aus landeinwärts eingeschnittenen Uferrampen oder Landungsbrücken. Bei F. für Straßenfuhrwerke und Trajekten —— 17 die Vermittelung zwischen dem — iveau der anstoßenden Straße oder Eisenbahn und dem infolge variabler Wasserhöhen hiervon verschiedenen meist tiefern Niveau des Fährboots ah anschließende geneigte Ebenen, über welche die Fahrzeuge fahren, auch wohl gar mittels Seilen oder bei geringerer Neigung durch die Lokomotive gezogen werden; es kann aber auch die höhere Differenz durch vertikales Heben und Senken der Wagen, beziehungsweise der Plattform, auf welcher 1 tehen, ausgeglichen werden. Bei der Eisenbahnfähre zwischen Homburg und Ruhrort werden ½ durch hydraulischen Druck bis zu 8,8 m gehoben und gesenkt. An Seetrajektanstalten mit geringem Wasserwechsel kann das Fährschiff mittels Einlassen und Auspumpen von Wasserballast reguliert werden. F. sind in gewissem Sinne Halbheiten, unvermeidliche Übel, deren Beseitigung in der Herstellung einer Brücke gipfelt. Als Provisorien, in Fällen, wo die Erbauung einer Brücke auf Schwierigkeiten stößt, zur Kommunikation über Seen und Meeresarme, bilden sie aber bedeutsame Faktoren des Verkehrs. So wird (1883) die Arlbergbahn durch eine neue Trajektanstalt über den Bodensee ergänzt. Für Straßenwagen und Personenverkehr spielen die F. als vorläufiges Ersatzmittel einer Brücke, insbesondere aber im Kriege, wo ihre Errichtung meist die rascheste Realisierung der Verbindung ermöglicht, eine äußerst wichtige Rolle. Viele F. an Flüssen haben den großen Fehler gemein, daß sie im Winter, namentlich bei starken Eisgängen, nicht in Betrieb zu halten sind. In Bezug auf die Errichtung und den Betrieb von F. weichen die Gesetzgebungen der einzelnen Staaten voneinander ab. In Esterreich ist z. B. die Bewilligung hierzu in den zur Schiff⸗ und Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer der polit. Landesbehörde vorbehalten, und wird zunächst nur für fünf Jahre verliehen, Bewilligungen über diese Zeit bedürfen der Genehmigung des Ministers. ahrende Habe oder Fahrnis Geen ⁹ sch fortbewegen, fortbewegt werden) heißen im eutschen Rechte alle beweglichen Güter oder Mobilien im Gegensatze der Immobilien oder Grundstücke. Die fahrende Habe unterliegt nach deutschem Recht hinsichtlich des Eigentumserwerbs, der Verjährung, der Eigentumsverfolgung u. s. w. andern Grundsätzen als die Lie enschaften.