FeedFallrecht
Recht & StaatBrockhaus 1882

Fallrecht (jus recadentiae, jus revolutionis) nennt man die Regel „wonach, wenn jemand ohne Nachkommen und Testament verstirbt, seine Hinterlassenschaft je nach ihrer Herkunft unter die Verwandten der väterlichen und mütterlichen Seite verteilt wird. Es bezieht sich nur auf Immobilien und galt namentlich in Frankreich und den Niederlanden; in Deutschland gilt es nur ganz vereinzelt z. B. in Rheinpreußen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 551Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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