FeedFamilienrecht
Recht & StaatBrockhaus 1882

Familienrecht nennt man den Inbegriff der Rechtsnormen über Ehe, väterliche Gewalt, Verwandtschaft, Vormundschaft. Auch die Erbfolge gehört hierher, soweit sie sich nach Familienbeziehungen regelt (Intestaterbfolge). Das F. ergibt sich aus den gemeingültigen Bestimmungen der Gesetze, für einzelne Familien auch aus besondern Statuten (s. Familienpakt), Hausverträgen und letztwilligen Anordnungen von Vorfahren.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 559Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 4

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6