FeedHeimfall
Recht & StaatBrockhaus 1882

Heimfall, bei Lehnen Apertur, heißt das Zurückfallen einer Sache oder eines Guts an denjeni-Vor von welchem es einem andern mit diesem orbehalt verliehen worden ist. So fällt das Lehn dem Lehnsherrn heim, wenn der Stamm des Beliehenen erlischt. Ebenso fällt eine Rente, welche l einer Person auf ihr Leben oder einer Familie zu bestimmten Zwecken unter dem Vorbehalt des 5. bestellt ist, an den Bestellenden zurück, wenn die Person stirbt, die Familie erlischt oder der Zweck 1 aufhört. Dieses Heimfallsrecht versteht sich in den meisten Fällen von selbst, doch ist es ratsam, sich und den Seinigen solches bei Stiftungen auf län-Lalt oder unbestimmte Zeit ausdrücklich vorzubehalten. Von dem Heimfallsrecht ist das Recht auf erblose Güter, droit d'épave, und die Erblosigkeit der Fremden, droit d'aubaine, verschieden. Vol. Tomaschek, «Das Heimfallsrechto (Wien 1882). Heimführung der Braut (Donum deductio), im deutschen Privatfürstenrecht der feierliche Einzug eines neuvermählten fürstl. Paars in ihren Heim Wohnort.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 41Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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