Familienpakt oder Familienstatut oder Hausgesetz heißt eine Rechtssatzung, welche die Mitglieder einer Familie über familienrechtliche Angelegenheiten, insbesondere über die Erbfolge, treffen. Das Motiv zum Erlaß derselben besteht darin, die durch das gemeine Recht drohende Zersplitterung des Vermögens abzuwenden und Fürsorge zu treffen, daß weder durch verheiratete Töchter das Vermögen an andere Familien fällt, noch durch Teilungen unter den Söhnen oder Agnaten Macht und Glanz des Hauses herabgemindert werde. Familienpakte sind daher vorzugsweise in der Zeit nach dem Eindringen des röm. Rechts in den adeligen Familien üblich geworden und sollten denselben einen Schutz gegen den Zelotismus und die Borniertheit der damaligen Romanisten gewähren, welche alle Rechtsverhältnisse ausschließlich nach den Regeln des röm. Rechts beurteilten. Man bediente sich zu diesem Zwecke der Formen des röm. Rechts selbst und zwar entweder der des Vertrags oder der des Fideikommisses, und suchte durch falsch angewendete Stellen des Corpus juris die Gültigkeit derselben zu stützen; in Wahrheit ist weder ein Vertrag noch eine letztwillige fideikommissarische Anordnung im Stande die folgenden Generationen zu binden und auch für dritte Personen Rechtswirksamkeit zu haben. Die F. waren vielmehr Akte einer Familiengesetzgebung oder Autonomie und sie werden daher mit Recht Hausgesetze genannt. Das Recht zur Gesetzgebung steht nun aber den Familien im allgemeinen nicht zu; es ist mit der staatlichen Rechtsordnung nicht vereinbar, daß dieselbe durch eine ihr derogierende Gesetzgebung von Familien und andern engern Verbänden aufgelöst wird. Nur gewisse hervorragende Familien, welche sich ihre korporative Verfassung erhalten haben und deren Familiengüterordnung in engem Zusammenhange mit dem öffentlichen Recht stand, genossen das Vorrecht der Autonomie, nämlich die reichsfürstlichen, reichsgräflichen und reichsritterschaftlichen. Mit dem Untergang des Reichs wurde ihnen von den souverän gewordenen Rheinbundsfürsten dieses Recht vielfach bestritten und die Anwendung der Hausgesetze in künftigen Erbfällen untersagt; die Bundesakte Art. 14 erkannte jedoch für die mediatisierten reichsständischen und reichsritterschaftlichen Familien das Recht der Autonomie und die fortdauernde Geltung der bestehenden Hausgesetze wieder an und legte den Familien nur die Verpflichtung auf, hausgesetzliche Anordnungen zur Kenntnis des Souveräns 1 bringen. Was den Inhalt der F. anlangt, so betreffen sie in erster Reihe die Erbfolgeordnung hinsichtlich der Hausfamiliengüter, deren Unteilbarkeit und Vererbung im Mannsstamme sie sichern und zwar durchweg durch Einführung der Primogenitur. Sie bestimmen ferner die Versorgung der Witwen, Töchter und jüngern Söhne und deren Apanagen, sowie die Erbfolge für den Fall, daß ein Zweig des Hauses ausstirbt. Die Bestimmungen über die Erbfolgeordnung setzen aber auch Anordnungen über die Erbfolgefähigkeit voraus und demgemäß enthalten die F. auch Bestimmungen über die CEheschließungen und Ebenbürtigkeit. Außer der Erbfolge betreffen sie ferner die Bevormundung minderjähriger Familienglieder und die vormundschaftliche Verwaltung der Haltene güter und im Zusammenhange damit enthalten sie meistens auch Bestimmungen über den Eintritt der Großjährigkeit. Endlich wird die Verfassung der Familie, die Stellung des Oberhauptes, die Abhaltung von Familientagen, die Fassung von Familienschlüssen u. dgl. normiert. Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser sind herausgegeben von H. Schulze (3 Bde., Jena 1862—83). Familienrat. In der deutschen Vorzeit war der Hausvater bei der Handhabung seiner Strafgewalt über die Familienglieder, somie bei Veräußerungen des Erbguts auf den Rat und die Zustimmung der Blutsfreunde angewiesen. Dieselben übernahmen auch den Schutz von im unmündigen Alter verwaisten oder sonst hilflosen Angehörigen. Das röm. Recht kennt gleichfalls ein consilium propinquorum, welches namentlich bei der Vormundschaft mitzuwirken hat. Das franz. Recht hat eine ähnliche Einrichtung in dem, namentlich bei Vormundschaft und Kuratel mitwirkenden Conseil de famille ausgebildet. Dieses Conseil besteht regelmäßig aus den sechs nächsten dispositionsfähigen, unbescholtenen Verwandten unter dem Vorsitze des Friedensrichters und hat in bestimmten Fällen und Beziehungen teils den Vormund zu ernennen, teils die Verwaltung der Vormundschaft zu leiten, teils den Vormund zu gewissen Geschäften zu ermächtigen, teils bei gewissen Angelegenheiten ein Gutachten abzugeben. Es ist keine stehende, sondern jedesmal von neuem zusammengesetzte, weder gerichtliche noch verwaltende, sondern lediglich beratende Behörde. Wesentlich anders ist die Organisation des F. der preuß. Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875, SS. 71—80. Dieser F., gebildet, unter dem Vorsite des Vormundschaftsrichters, der Regel nach aus Verwandten oder Verschwägerten des Mündels, jedoch nur im Falle letztwilliger Anordnung der Eltern oder auf Antrag dreier naher 08, Hat riger, des Vormundes und Gegenvormundes, hat die Rechte und Pflichten des Vormundschaftsgerichts. Die Zahl seiner Mitglieder ist höchstens sechs. In Baden sind an die Stelle des F. die Amtsgerichte als Rechtspolizeibehörden getreten, in deren Namen die ihnen beigegebenen Gerichtsnotare, nach Anhörung ständiger Beiräte und des Waisenrichters, entscheiden. Vgl. Schenk, Der F. v (Wien 1863); derselbe, Die Magistratur im franz. Vormundschaftsrechto (Wien 1864).