Hausvater bedeutet den aus dem röm. Privatrecht in unser heutiges übernommenen Rechtsbegriff des paterfamilias, d. h. des Vorstandes einer Hausgemeinschaft. Der H. ist der Disponent über seine ganze Familie in familien⸗ wie vermö-Recht die sem Beziehung, er vertritt nach röm. echt die seiner Gewalt unterworfenen Descendenten, sogar in der Testamentserrichtung (sog. Pupillarsubstition), solange bis dieselben selbst testierfähig sind und für den Fall, daß dieselben vor erreichter Testierfähigkeit sterben. Die Gewalt des H. war früher eine theoretisch unbeschränkte, sie empfing aber schon damals ihre Regelung durch die Sitte, und in dieser Weise, obgleich in einigen Punkten (z. B. Vermögensrecht) rechtlich reguliert, besteht sie noch jetzt. Übrigens verstanden die Römer unter paterfamilias nicht bloß denjenigen, der einen Hausstand hat, sondern jeden, der einen solchen haben konnte, d. h. jeden freien, mindestens 14jährigen Bürger, falls er nicht der Gewalt (patria potestas) eines H. unterlag, sei es nun, daß sein H. gestorben war oder ihn emancipiert hatte. In diesem Sinne bedeutet also paterfamilias den s elbständigen rechtsfähigen Staatsbürger, eine Bedeutung, in welcher das Wort H. nicht mehr gebraucht wird. (S. Hauskind.)