FeedHauskind
Recht & StaatBrockhaus 1882

Hauskind, die Wiedergabe des röm. Rechtsbegriffs filius-oder filia-familias. Das röm. Famiienrecht ruhte auf dem Wesen der familia, d. h. der Anzahl der einem Hausvater (s. d.) gewaltunterworfenen Personen, zu denen nicht bloß die Kinder, — eventuell noch Enkel und jedenfalls die Cherau, sowie die Hörigen des Hauses (Clienten) gehörten. über alle diese Personen übte der röm. Hausvater ursprünglich eine Gewalt über Leben und Tod, und niemand, der einmal zu dieser familia gehört Une d⸗ wurde frei von der Hausunterthänigkeit, ohne daß Tod des Hausvaters oder ein besonderer Entlassungsakt (Emancipation) ihn davon schied. Dies galt auch von der Verheiratung, sodaß verheiratete Kinder samt ihrer Descendenz in der Gewalt des Vaters blieben. Ja Ler nach dem Tode des Hausvaters setzte sich das Verhältnis wenigstens unter den Descendenten als sog. Agnation (agnatisches Verwandtschaftsverhältnis) fort. Am längsten nun von dieser Gewaltbeziehung erhielt sich in der geschichtlichen Entwickelung des röm. Rechts die patria potestas über die H., und sie ist in der im spätrömischen Recht erlangten freiern Gestaltung ein Bestandteil unsers heutigen Rechts geworden. Danach kann das H. zwar eigenes Vermögen haben, aber, soweit ihm der Hausvater daran nicht eigene Verwaltung koncediert, gehört Verfügungsrecht und Nutzgenuß desselben dem Hausvater. Die Disposition über Erziehung und Wohnsitz des Kindes steht dem Vater nach allgemeinen Grundsätzen zu, verbunden mit einem Züchtigungsrecht; ebenso die Konsentierung zur Eheschließung.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 909Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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