Feuerplatte, in Kachelöfen die unmittelbar über dem Feuer befindliche abnehmbare Deckplatte. (S. auch Feuerungsanlagen.) derjenigen Verordnungen und Vorschriften, welche bezwecken, der Entstehung von Schadenfeuern, sowie der weitern Verbreitung ausgebrochener Feuersbrünste vorzubeugen. Insofern diese Vorschriften bestimmte Anforderungen an die Konstruktion und den Bau von Gebäuden, Feuerungs-⸗ und Heizungseinrichtungen, überhaupt feuergefährlichen Anlagen stellen, bilden sie einen Teil der Bauordnung. Außer allgemeinen Bestimmungen enthalten die übrigen feuerpolizeilichen Vorschriften in der Regel Verordnungen über das Umgehen mit Feuer und Licht, über die Fabrikation, Aufbewahrung und den Transport feuergefährlicher Gegenstände, über die Reinigung der Feuerstätten und Kamine, über die Handhabung der F. u. s. w.