Firlot, ein älteres schott. Trockenmaß, bis zur Einführung der gleichmäßigen Größen in Großbritannien und Irland (1826) in Schottland in Gebrauch gewesen, ein Viertel des Boll. Die Trockenmaße und demnach auch das F. waren zweierlei: das F. war 1) für Weizen, Roggen, Erbsen, Bohnen, Futterkörner und weißes Salz (F. von Linlithgow, das Normalmaß) ⸗ 21 ½ schott. Flüssigkeits-Pints 2197,333 engl. Kubikzoll = 7,925 engl. Imperial-Gallons oder 0,59os Imperial-Bushels == 36,00588 1 1815 ½ alte pariser Kubikzoll; 2) für Gerste, Malz, Hafer, Kartoffeln und Obst = 31 schott. Flüssigkeits-Pints = 3205,524 engl. Kubikzoll 11,561 engl. Imperial-Gallons oder 1,4451 Imperial-Bushels = 52,52628 1 2648 pariser Kubikzoll. Jirm (lat.), fest, sicher, geübt. irma ist nach der Definition des Deutschen Handelsgesetzbuchs (Art. 15) der Name, unter welchem der Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Dies ist indessen nicht korrekt, denn da ein Kaufmann mehrere Firmen für verschiedene Handelsniederlassungen führen und verschiedene Unterschriften abgeben kann, so ist jede F. nur einer seiner (möglicherweise zahlreichen) kaufmännischen Namen. Die F. eines Einzelkaufmanns muß dessen bürgerlichen Namen (mit oder ohne Zusatz) und darf nicht einen Zusatz enthalten, der auf ein Gesellschaftsverhältnis hindeutet (z. B. «u. Comp. v); wer jedoch ein bereits bestehendes Handelsgeschäft mit der alten F. erwirbt, darf letztere unverändert weiter führen (Handelsgesetzbuch, Art. 22), während Erwerb einer fremden F. ohne das entfprechende Geschäft nichtig ist (Art. 23). Die neuzubildende F. einer offenen Handelsgesellschaft (s. d.) muß wenigstens den Namen eines der Gesellschafter nebst einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatze enthalten, und ebenso die F. einer Kommanditgesellschaft (s. d.) den Namen mindestens eines persönlich haftenden Gesellschafters nebst jenem Zusatze: dagegen nicht die Namen anderer Personen, noch auch die Bezeichnung als Aktiengesellschafto (Art. 17). Die F. einer Ak tiengesellschaft (s. d.J muß in der Regel von dem Gegenstande ihrer Unternehmung entlehnt sein (3. B. Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft) und darf keine Personennamen enthalten (Art. 18). Alle diese Vorschriften sollen einer Verleitung und Irreführung des Publikums vorbeugen. „Die F. ist beim Handelsgericht anzumelden, um in das sog. Handelsregister (s. d.) eingetragen zu werden, und der Kaufmann wird durch Ordnungsstrafen zur Anmeldung gezwungen (Art. 19, 26). Durch die Eintragung erhält der Kaufmann ein ausschließliches Recht auf Führung dieser Firma und kann jeden unbefugten Gebrauch derselben durch einen dritten abwehren (Art. 27). Jede neue an demselben Orte zu bildende F. muß sich nunmehr durch einen Zusatz von der bereits eingetragenen unterscheiden (Art. 20). Auch jede Anderung oder das Erlöschen einer eingetragenen F. ist anzumelden (Art. 25). lle diese Vorschriften gelten indessen nicht für sog. Kleinkaufleute (Art. 10), wie Höker, Trödler, Hausierer, gewöhnliche Fuhrleute und Schiffer, für Handwerker und endlich auch nicht für Wirte, sodaß also in einer und derselben Stadt mehrere Gasthöfe eine identische F. führen können. irmament, s. Himmel. irmelung, s. Firmung. irmenich (Joh. Matthias), Dichter und Germanist, geb. 5. Juli 1808 zu Köln, bereiste nach Beendigung seiner Universitätsstudien zu Bonn und München längere Zeit hindurch Deutschland, Italien, Frankreich u. s. w. Unter anderm verweilte er in Rom zwei Jahre, wo er mit Thorwaldsen, Horace Vernet, Koch, Reinhart und Cornelius viel verkehrte und mit letzterm das Band einer dauernden Freundschaft knüpfte. Hierauf lebte er innig verbunden mit dem Grafen von Auersperg (Anastasius Grün) in Wien, wo er auch seine Tragödie Clotilda Montalvio (Berl. 1840) entwarf, die er nach seiner Ausweisung aus Wien zu München vollendete. Eine andere dramatische Arbeit war das Lustspiel Nach hundert Jahren, oder die emancipierten Fraueno, nebst einem Vorspiele „Die Studentinnend. Seit 1839 lebte F. in Berlin, siedelte aber 1861 wieder nach Köln über. In Berlin veröffentlichte er die TPE Pορsiνα (2 Tle., Berl. 1840—67), neugriech. Volksgesänge in Original und übersetzung. Von seinen eigenen Dichtungen in hochdeutscher, engl., neugriech. und andern Sprachen ist noch keine vollständige Sammlung erschienen; jedoch einzelne seiner deutschen Lieder, in Musik gesetzt von Kücken und andern, haben wegen ihres volkstümlichen Charakters Beifall gefunden. Vorzügliches Verdienst erwarb sich F. durch Begründung des Nationalwerks Germaniens Völkerstimmend (3 Bde., Berl. 1843—66; Nachtrag 1867), der reichhaltigsten Sammlung für deutsche Mundarten in Dichtungen, Sagen u. s. w. Als Gatte der Nichte und Erbin des verstorbenen Kommerzienrats Richartz in Köln nennt er sich F.⸗Richartz.