FeedForderungsrechte
Recht & StaatBrockhaus 1882

Forderungsrechte sind diejenigen Vermögensrechte, vermöge welcher der Berechtigte nicht ein dingliches Recht an einer bestimmten Sache geltend macht, sondern von einer bestimmten Person eine Leistung gewissen Inhalts fordert. So hat z. B. der Käufer und Mieter nach röm. und gemeinem Recht kein dingliches Recht am Kauf⸗ und Mietsobjekt (beim Kauf: falls nicht Übergabe schon erfolgte), sondern nur einen Anspruch auf Überlassung des Objekts gegen den Verkäufer und Vermieter, der mit eintretender Unmöglichkeit der Erfüllung sich eventuell nur in einen Ersatzanspruch in Geld umsetzt. Daher auch der Satz: Kauf bricht Miete. Conversations-Lexikon. 13. Aufl. VII. Der Gegensatz der F. zu den dinglichen zeigt sich namentlich wirksam im Konkurse des Schuldners, da in der Regel nur dingliche Ansprüche zur Aussonderung eines Objekts aus der Konkursmasse führen. Die F. haben die Eigentümlichkeit, daß, solange sie bestehen, ein Zustand der Schwebe, eine bloße Exspektanz für das Vermögen des Gläubigers vorliegt, die aber doch als Vermögensfaktor zählt, und daß sie erlöschen, wenn sie realisiert werden. Welche Vermögensrechte als F. zu betrachten seien, bestimmt sich nach dem Landesrecht. Im allgemeinen zählen zu ihnen die aus Verträgen und aus Delitten entstehenden Ansprüche (bei Delikten die Ersatzansprüche). Vgl. Dinglichkeit der Rechte.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 1Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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