FeedDinglichkeit
Recht & StaatBrockhaus 1882

Dinglichkeit der Rechte und insbesondere der Klagerechte ist diejenige jurist. Eigenschaft einer Berechtigung, wonach dieselbe die Bethätigung einer unmittelbaren körperlichen Einwirkung (Herrschaft) auf einen körperlichen Gegenstand der Außenwelt zum Inhalt hat. Den Gegensatz bildet das Forderungsrecht, das persönliche Recht‚ die Obligation, deren Inhaber nicht an einer bestimmten Sache, sondern an dem Willen eines andern Menschen (Schuldner) ein Recht hat, damit dieser Wille sich in gewisser Beziehung ihm unterwerfe. Z. B. hat der Käufer einer Sache vor Empfangnahme derselben noch kein dingliches Recht an ihr, sondern nur einen obligatorischen Anspruch +r den Verkäufer auf Auslieferung des Objekts;: 0 ald aber die Auslieferung erfolgte, hat er ein dingliches Recht daran und kann von demjenigen, welcher ihm den Besitz der Sache wieder entzieht, sie mit dinglicher Klage herausverlangen. Das andt knüpft hier die Dinglichkeit der Berechtigung.! an die Thatsache der übergabe (Tradition). So t auch die preuß. Landesgesetzgebung an das ietsverhältnis eine dingliche Berechtigung des Mieters hinsichtlich der gemieteten Sache geknüpft, während sonst dem Mieter nichts als ein obligatorischer Anspruch auf Benutzung gegenüber dem Vermieter zugeschrieben wird. Die Folge der Dinglichkeit eines Rechts zeigt sich praktisch namentlich in der Art seiner Geltendmachung, in der dinglichen Klage. Die dingliche Klage richtet sich gegen jeden, der den Gegenstand des dinglichen Rechts thatsächlich vorenthält, die Forderungsklage (welche deshalb auch die cpersönliche Klages heißt) nur gegen den einzelnen Schuldner, der dies infolge einer besondern Obligationen begründenden Thatsache geworden ist, etwa infolge eines Rechtsgeschäfts, wie des Verkaufs. Im Konkurs des Besitzers einer Sache gibt das dingliche Recht an dieser dem Berechtigten einen Anspruch auf «Aussonderung v aus der Konkursmasse, der bloß persönlich dem Gemeinschuldner gegenüber Berechtigte hat meistens nur verhältnismäßige Befriedigung aus dem Geldwerte der Masse neben andern bloß forderungsberechtigten Mitgläubigern zu erwarten. — In welchen Fällen nun an eine jurist. Erwerbsthatsache der Erwerb eines dinglichen (Sachen⸗) Rechts, wann der eines persönlichen (Forderungs⸗) Rechts sich anschließt, dies zu bestimmen ist Sache der Rechtsordnung im einzelnen, z. B. bei Verträgen oder letztwilligen Verfügungen über körperliche Gegenstände. Die dinglichen Rechte sind: Eigentum, Servituten (Dienstbarkeiten), Pfandrecht. Das erste von diesen umfaßt die beherrschte Sache in jeder ihrer Beziehungen (Verwertung, Vernichtung, Gebrauch), die beiden andern unterwerfen das Objekt nur in einzelnen seiner wirtschaftlichen Funktionen, so der Nießbrauch nur hinsichtlich des Nutzgenusses, das Pfandrecht nur hinsichtlich der Veräußerungsbefugnis, da der Pfandgläubiger die verpfändete Sache regelmäßig nur, wenn er nicht befriedigt wird, verkaufen, nicht vorher sie benutzen darf.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 362Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 2

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6