Immobilien (lat.) nennt man im Gegensatze von Mobilien (s. d.) alles unbewegliche äußere Besitztum, das nicht fortgeschafft werden kann (res soli), weil es in einem Teile des Bodens selbst besteht oder doch mit dem Boden so verbunden ist, daß es, ohne seinen Charakter im ganzen zu verlieren, sich nicht von ihm trennen läßt, z. B. ein Gebäude. Das Immobiliarvermögen gewährt dieser Unbeweglichkeit wegen und weil die damit vorgehenden Veränderungen meist sogleich in die Augen fallen, in verschiedener Hinsicht eine größere Sicherheit als das Mobiliarvermögen, die nach vielen Partikularrechten noch dadurch erhöht wird, daß Veräußerungen und Verpfändungen nur unter gerichtlicher Autorität vorgenommen werden können. Auch lassen sich J. erst innerhalb längerer Zeit ersitzen. Durch positive Gesetze sind manche an sich bewegliche Gegenstände den J. gleichgestellt worden, z. B. Schiffmühlen, Nutzungsrechte an unbeweglichen Sachen, hypothekarische Forderungen und Realgerechtsame, auch Staatsrenten, welche im Staatsschuldbuche als unveräußerlich eingetragen stehen. (S. Grundeigentum.)