Erbteilung ist Teilung des Nachlasses einer verstorbenen Person unter denjenigen, welche deren Erben geworden sind. Sie setzt also nicht bloß pyvoraus, daß die berufenen Erben bereits die Erbschaft, d. h. ihre Erbteile, angetreten oder ohne Antritt erworben haben, sondern sie enthält auch die Wiederaufhebung einer durch den gemeinsamen Erwerb begründeten Rechtsgemeinschaft unter den Miterben, gleich der Eigentumsteilung bei einer emeinsamen Einzelsache unter Miteigentümern. Feder Miterbe hat als solcher 910 die C. ein Recht, das ihm weder Verzicht noch Verbot des Erblassers auf unbestimmte Zeit (wohl aber auf nicht zu lange, bestimmte Zeit) entziehen können; er kann, falls seine Miterben nicht gutwillig zustimmen, auch auf E. klagen. Demnach ist die E. entweder eine außergerichtliche oder eine gerichtliche. In beiden Winke sind vor allem etwaige Dispositionen und Winke des Erblassers zu berücksichtigen, im übrigen hat bei der gerichtlichen E. das richterliche Ermessen des Falles freien Spielraum und der Richter kann hier, wie auch sonst in Teilungsprozessen, Einzelrechte und Forderungen zum Zweck des Ausgleichs begründen (Recht zur sog. Adjudikation). Die gerichtliche E. braucht übrigens durchaus nicht nur durch Rechtsstreit herbeigeführt zu sein, sondern sie kann auch ohne Streit von den Miterben beantragt werden, nach Partikularrecht ist sie, z. B. bei Beteiligung von Mündeln, von Amts wegen einzuleiten; jedenfalls aber ist sie Sache der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit. Den Abschluß des gerichtlichen Auseinandersetzungsverfahrens bildet ein Urteil, den des außergerichtlichen ein Vergleich. Die ulchen deimt dieser richtet sich nach den gewöhnlichen Bestimmungen. Der E. unterliegt alles Teilbare im Nachlaß, doch hat es bei richterlichem Eingriff nach dem namhaft gemachten Prinzip der Teilungsrichter in der Hand, Objekte einzelnen ungeteilt zuzuweisen, wofür die andern entschädigt werden müssen. Die Passiva und Forderungen des Nachlasses fallen eigentlich nicht unter die E., denn: nomina sunt ipso jure divisa; dies hindert aber deren Zuweisung an einen einzelnen Miterben nicht, die dann als Cession, beziehungsweise als Schuldübernahme im Verhältnis zu den andern aufzufassen ist, letzternfalls natürlich Einwilligung der Gläubiger vorbehalten. Zur Auseinandersetzung gehört auch die Erledigung aller der aus der Rechtsgemeinschaft Miterbenverhältnis vor der Teilung) herrührenden persönlichen Ansprüche der Miterben gegeneinander, der Verwendungen, Bereicherungen, Schädigungen u. s. w. Die E. setzt gegenseitige Anerkennung des Miterbrechts voraus; im Falle der Bestreitung würde zuerst über die Erbberechtigung des Einzelnen zu entscheiden sein, denn eine E. kann zwar unter einer engern Zahl der Miterben vorkommen, aber wenn sie Nichterben mit umschließt, ist sie ungültig.