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GeschichteBrockhaus 1882

Fiskus, eigentlich Geldkorb, hieß im röm. Rechte die Privatkasse des Kaisers im Gegensatze zu der Staatskasse (aerarium publicum), später, als der Staat vor der kaiserl. Allgewalt zurücktrat, der öffentliche Schatz überhaupt. Im neuern Rechte ist dagegen wieder F. die Staatskasse gegenüber der Schatulle (s. d.Woder landesherrl. Privatkasse. Der F. gilt in Rücksicht auf seine besondere Verwaltung als für sich bestehende Persönlichkeit, welcher das Recht auf alle Staatseinkünfte und die Pflicht zur Bestreitung aller rechtmäßig darauf angewiesenen Ausgaben zukommt. Aus dem Bedürfnisse, das öffentliche Einkommen zu steigern und die Staatskasse vor Verlusten zu bewahren, sind eine Menge in neuerer Zeit teilweise wieder beseitigter Privilegien des 85 hervorgegangen, namentlich das Recht auf herrenlose Güter, erblose Hinterlassenschaften und den Eigentümern zur Strafe aberkannte Gegenstände; desgleichen das gesetzliche Unterpfandsrecht am Vermögen der Steuerrestanten sowie derjenigen, welche dem F. als Beamte wegen pflichtwidriger Verwaltung oder aus Kontrakten schulden, das Recht, Zinsen zu fordern, ohne sie ausdrücklich bedungen zu haben, dagegen nie Verzugszinsen zu entrichten, die längere Dauer der Verjährungszeit hinsichtlich dem F. zustehender Rechte, die Befreiung von Kautionen, z. B. in Prozessen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnissen und insbesondere eine sehr privilegierte Stellung im Konkurse. Rechte des F. haben seine Beamten, in Prozessen der procurator fisci, Finanzprokurator, Fiskal (s. d.) zu vertreten, und fiskalisch heißt alles, was mit dem Staatsschatze und seinem Interesse in Verbindung steht oder auf seine Verfügung geschieht, z. B. eine fiskalische Untersuchung. Die Fiskalgerechtigkeit oder das Recht, die sonst dem F. zufallenden außerordentlichen Vorteile innerhalb bestimmter Kreise zu beziehen und andere besondere Vorrechte des F. zu genießen, ist manchmal andern Kassen und Behörden, z. B. den Ararien der Städte, den landschaftlichen Kassen, unter dem Verhältniß entsprechenden Modifikationen eingeräumt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 853Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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