Frei Schiff — frei Gut bezeichnet im Völkerrecht kurz das Prinzip, wonach die neutrale Flagge das feindliche Gut deckt, anders ausgedrückt: wonach feindliches Privatgut der Aufbringung in einem Seekriege nicht ausgesetzt sein soll, wenn es sich in einem Schiffe befindet, dessen Nationalität keine feindliche ist. In strenger Konsequenz mußte diesem Satz der andere entsprechen: Unfrei Schiff — unfrei Gut, d. h. neutrale Ladung unterliegt der Wegnahme, wenn sie sich in einem feindlichen Schiff befindet, sodaß also auch hier die Flagge des Schiffs für die völkerrechtliche Behandlung der Ladung entscheidend ist. Dem gegenüber ist ein anderes Prinzip aufgestellt und in die Formel gefaßt worden: «Frei Schiff — unfrei Gut; unfrei Schiff — frei Gutv. Diese an sich unverständliche Formel will besagen, die Nationalität des Schiffs soll für die Behandlung des Gutes gleichgültig sein, Schiff und Gut für sich betrachtet werden, d. h. feindliche Schiffe sollen ebensowohl wie feindliches Gut weggenommen, neutrale Schiffe und neutrales Gut dagegen freigegeben werden. Indes führt diese Trennung zu sehr langwierigen, schwierigen und leicht chikanösen Untersuchungen, während das Prinzip «Frei Schiff — frei Gut; unfrei Schiff — unfrei Gutly sich durch große Einfachheit und Bequemlichkeit auszeichnet, dagegen freilich für Länder, die keine genügende eigene Handelsmarine haben, wie z. B. Belgien, sehr drückend ist. Der Vertrag von Paris (1856) hat das Prinzip «Frei Schiff — frei Guto anerkannt, aber noch einen weitern Schritt gethan und hinzugefügt: «Unfrei Schiff — frei Guto, sodaß also nicht nur die neutrale Flagge feindliches Gut sichert, sondern auch unter feindlicher Flagge neutrales Gut gesichert ist, wenn letzteres auch zunächst mit fortgeführt, auf seine Nationalität untersucht und dann erst freigegeben wird, wodurch der Eigentümer immer noch eine beträchtliche Schädigung erleiden muß. Es wird hoffentlich einer nicht zu fernen Zukunft gelingen, die Freiheit des Privateigentums, mag letzteres aus Schiff oder aus Ladung bestehen, überhaupt anzuerkennen für Seekriege, wie dies für Landkriege längst durchgeführt ist, sodaß auch ein feindliches Kauffahrteischiff und feindliche Ladung niemals weggenommen werden darf, und nur D.e Auihr Staatsgut und feindliche Kriegsschiffe der Aufbringung unterliegen. Vgl. Boeck, De la propriété privée ennemie sous pavillon ennemio (Par. 1882.) reischulen sind von Privatpersonen oder Gemeinden gestiftete und hinreichend, oft reich dotierte Unterrichtsanstalten, in welchen die Kinder zwar nicht notorisch armer, aber doch unbemittelter Eltern sreien und ihren Verhältnissen entsprechenden Unterricht erhalten. Greischüh hetht s. unter Schürfen. reischütz heißt nach der Sage ein Schütz, der sich durch Bündnis mit dem Teufel sog. Freikugeln verschafft. Sechs von diesen Kugeln sollen unfehlbar, selbst in der weitesten Entfernung treffen; die siebente aber oder auch eine von den sieben gehört dem Teufel an, der nach seinem Willen die Richtung gibt. Diese Sagen, sowie die verwandten vom „Festmacheno fanden besonders viel Anklang bei den deutschen Landsknechten des 14. und 15. Jahrh. und im Dreißigjährigen Kriege. Dichterisch bearbeitet wurde die Sage zuerst von Apel im Gespensterbuchs (Lpz. 1810—15). F. Kind benutzte sie zu der Oper, die, von K. M. von Weber 1821 komponiert, Weltruf erlangt hat und wegen ihres Reichtums an echt volkstümlichen Melodien sich nicht nur auf allen Bühnen erhält, sondern auch im Volke lebt. Vgl. Grässe, «Die Quelle des F.v (Dresd. 1875).