Durchsuchungsrecht (frz. droit de visite et de recherche, engl. right of visitation and search oder searching) nennt man die Befugnis zum Anhalten und zur Untersuchung von Kauffahrteischiffen und andern im Privateigentum befindlichen Fahrzeugen. Es kann in Häfen und in den Küstengewäsern des eigenen Landes jederzeit, auch rücksichtlich fremder Kauffahrer, bei Verdacht einer Einschmuggelung von verbotenen Waren oder gefährlichen Personen, einer Steuerdefraudation, einer Verletzung der Quarantäne⸗ oder anderer polizeilicher Vorschriften durch die gewöhnlichen Zoll⸗, Hafen-und Polizeibeamten ausgeübt werden. Kriegführende Mächte nehmen auch das Recht in Anspruch, durch ihre Kriegsschiffe Kreuzer) — auf hoher See anzuhalten, um Gewißheit zu erlangen, ob sie als Eigentum der bekriegten Nation für gute Prise zu erklären, oder ob wenigstens durch ihre Bestimmung oder Befrachtung die Gesetze der Neutralität (s. d.) verletzt sind. Nach dem Völkerrecht wird nämlich die Zuführung von Kriegsvorräten, die Beförderung von Truppen oder Depeschen, sowie die Durchbrechung einer Blokade im Interesse des Feindes auch an den Neutralen geahndet, und sie müssen deshalb den Befehlshabern der sie anhaltenden Kreuzer sowohl ihre Schiffspapiere vorzeigen, als sich im Falle eines Verdachts die förmliche Untersuchung und, wenn der Verdacht hierdurch nicht beseitigt wird, die Aufbringung von Schiff und Ladung gefallen lassen. Die Nachteile, welche dieses D. an sich schon der neutralen Reederei zufügt, wurden zu Ende des 18. und im Anfange des 19. Namer noch durch allerlei übergriffe gesteigert. hervor, daß außer der Kriegscontrebande alles feindliche Privateigentum der Konfiskation unterliege. Desgleichen nahm es alle auf fremden Handelsschiffen dienenden Engländer ohne weiteres als Matrosen für die Kriegsflotte des Landes in Anspruch. Hiermit ließ sich das Recht auf Durchsuchung auch der unverdächtigsten Schiffe verbinden und der gesamte Handel der Neutralen zum Besten eines engl. Monopols vernichten. Erst die Verträge, welche zu Ende des 18. Jahrh. zur Aufrechthaltung einer selbst bewaffneten Neutralität geschlossen wurden, brachten die schon in der engl. Portug. UÜbereinkunft von 1654 enthaltene Regel afrei Schiff, frei Gut) wieder in Erinnerung, und die pariser Deklaration vom 16. April 1856 setzte endlich unter allgemeiner Anerkennung fest, daß eine neutrale Flagge das darunter segelnde Privateigentum mit Ausnahme der Contrebande decke. Die Visitation und Durchsuchung neutraler Kauffahrer wird dadurch abgewendet, daß dieselben unter Convoi eines Kriegsschiffs ihres Staats fahren. In diesem Falle genügt dem visitierenden Kriegsschiffe gegenüber die Erklärung des Convoibefehlshabers, daß die convoierten Schiffe keine Contrebande führen; die letztern müs20 vor dem Absegeln inspiziert werden und von nfang an und ununterbrochen unter Convoi segeln. Übrigens erkennen England und die Vereinigten Staaten diese Wirkungen des Convois nur zu Gunsten derjenigen Staaten an, mit denen darüber Verträge abgeschlossen sind. ö‚ Selbst in Friedenszeiten können der Piraterie verdächtige Schiffe auf hoher See von jedem Kriegsschiffe durchsucht werden. Die Bemühungen der engl. Regierung, ein gleiches Recht rücksichtlich aller des Sklavenhandels verdächtigen Fahrzeuge zur Anerkennung zu bringen, hatten nicht den gewänschten Erfolg. Einige Staaten zweiten Ranges ließen sich allerdings zu bezüglichen Verträgen bestimmen (Portugal 1810, Holland 1814, Spanien 1817), bei andern hinderte aber der Verdacht, daß England eine anmaßliche Seepolizei erschleichen wolle, im Anfange jede Verständigung. 2 Mar den Verträen vom 30. Nov. 1831 und 22. März 1833 stipuierten Frankreich und England ein derartiges, durch vielfache Sicherungsvorbehalte beschränktes, gegenseitiges D. fr die gemeinschaftlich an der afrik. Küste aufzustellenden Kreuzer. Gleiches bewilligten einige kleinere Seestaaten und mittels Vertrags vom 20. Dez. 1841 die übrigen europ. Großmächte. Mittlerweile hatte aber der Widerstand der nordamerik. Freistaaten gegen jedes Aufsichtsrecht fremder Kriegsschiffe in Friedenszeiten die öffentliche Meinung Frankreichs umgestimmt, und die Regierung vermochte jenem erweiterten Vertrage nicht beizutreten. Eine neue franz.⸗engl. Konvention vom 29. Mai 1845 enthielt nur die Verabredung daß die Kommandierenden der Kreuzerstationen auf eigene Verantwortung H unter der Flagge des andern Staats zur Ermittelung ihrer Nationalität anhalten dürften. Nur wenn hierbei ein Flaggenmißbrauch entdeckt wird, 10 die weitere Durchsuchung wegen Verdachts des Sklavenhandels zulässig. gl. Kaltenborn, «Grundsätze des praktischen europ. Seerechtsv (2 Bde., Berl. 1851); Hautefeuille, „Ilistoire du droit maritime internationalo (Par. 1858); insbesondere Wheaton, Eléments du droit internationalo (5. Aufl., 2 Bde., Lpz. 1874), und Perels, «Das internationale öffentliche Seerecht der Gegenwarte (Berl. 1882). urchwachskraut, s. unter Bupleurum.