Fracht bezeichnet im gewöhnlichen Leben wohl die Ladung eines Schiffs, im jurist. Sinne bedeutet F. (Frachtlohn) dagegen die Gegenleistung, welche für den Transport von Gütern auf Grund eines Land⸗ oder Seefrachtvertrags gewährt wird. (S. Frachtgeschäft.) Die Höhe der F. wird regelmäßig von den Parteien festgesetzt oder ein für allemal in Post⸗ und Eisenbahnreglements normiert und ist natürlich sehr verschieden nach der Schnelligteit und Sicherheit der Transportmittel (Dampf- oder Segelschiffe, neues Schiff oder altes Schiff, Post, Eilfracht, gewöhnliche F.), sowie nach dem größern oder geringern Angebot derselben, nach der Jahreszeit, nach der Lage der Politik u. s. f. Verpflichtet zur Zahlung der F. ist an sich derjenige, mit welchem der Transporteur hossen har ui Verfrachter) den Frachtvertrag geschlossen hat; indessen wird letzterer durch Auslieferung der Güter von dieser Verpflichtung befreit und der Empfänger wird durch die Entgegennahme der Güter zur Zahlung der F. und aller Nebenforderungen des Transporteurs verpflichtet; letzterer hat zur Sicherung seiner Ansprüche ein Pfandrecht an den Gütern, und zwar der Landfrachtführer noch 3 Tage, der Seeverfrachter noch 30 Tage nach Auslieferung derselben an den Empfänger. Ist der Destinatär nicht aufzufinden oder meldet sich der Inhaber des Connossements nicht, so werden die Güter öffentlich verkauft und aus ihrem Erlös die sehbuch, Art. 1 bezahlt. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 406 —412, 615—629. (S. auch Connossement, Frachtschenn)i äft, Fautfracht, Ladehein.