FeedFautfracht
Recht & StaatBrockhaus 1882

Fautfracht (faute de frt, mangels Fracht) ist ein ausschließlich dem Seerecht angehörender Ausdruck, und im weitesten Sinne kann man darunter alles verstehen, was der Befrachter dem Verfrachter mangels Frachto, d. h. an Stelle der eigentlich 1 schuldeten Frachtzahiung zu leisten hat (s. Fracht und Frachtgeschäft), wenn diese selbst eben aus irgendeinem Grunde nicht zur Leistung kommt. Im engern und eigentlichen Sinne versteht man aber unter F. einen Teil der Fracht, welchen der Befrachter dann zu zahlen hat, wenn er vor Beginn der Reise vom Frachtvertrage ohne einen gesetzlich gebilligten Grund zurücktritt und die Lieferung der Ladung unterläßt. Nach allgemeinen Rechtsgrundsähen würde er von jedem Mieter, der von der gemieteten Sache oder von den gemieteten Diensten teinen Gebrauch macht, das gesamte Mietgeld, also die gesamte Fracht zu zahlen haben, indessen kraft eines Gewohnheitsrechts, welches auch durch die Seerechtsbücher der Nationen meist ausdrücklich gebilligt ist, soll dem Befrachter die Befugnis freistehen, ganz nach Laune gegen Zahlung der Hälfte oder unter Umständen zwei Drittel der Fracht als sogenannte F. vom Vertrage einfach zurückzutreten. Die F. trägt also den Charakter eines Reugeldes, und der Befrachter hat daher auch nicht das Recht, wie ein anderer Mieter dasjenige abzuziehen, was der Verfrachter durch den Abschluß neuer Frachtverträge anderweitig doch noch verdient. ö Das Deutsche Handelsgesetzbuch hat diese Grundsätze anerkannt nur für denjenigen Befrachter, welcher ein ganzes Schiff gechartert hat, und auch nur dann, wenn das Schiff auf einfache Reise oder auf Hin⸗- und Rückreise verfrachtet ist (Art. 581—583, Art. 584); dagegen in allen übrigen Fällen, also wenn es sich bloß um die Charter eines Teils des Schiffs handelt und nicht etwa alle Befrachter vom Vertrage zurücktreten (Art. 588), ferner beim sog. Stückgütervertrage (Art. 589), endlich bei allen kompliziertern Reisen (Art. 585) bleibt es bei den gewöhnlichen Grundsätzen des Mietvertrags, sodaß der Befrachter die volle Frachtsumme Lals Fautfrachto, wie sich das Gesetzbuch ausdrückt, zu zahlen hat, davon aber abziehen darf, was der Verfrachter durch anderweitige Verwertung des frei gewordenen Schiffsraums verdient hat.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 611Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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