Freisinger Denkmäler (Monumenta Frisingensia), Name einer früher dem Kloster Freisingen gehörigen, jetzt in der königl. Bibliothek in München aufbewahrten Pergamenthandschrift, die für die Geschichte der aw. Sprachen von besonderer Wichtigkeit ist. Sie enthält nämlich Beichtformeln und Bruchstücke von Homilien in slowenischer (krainischer) Sprache, und gehört, da sie wahrscheinlich aus der zweiten Hälfte des 10. Jahrh. stammt, zu den ältesten und erhaltenen Aufzeichnungen in slaw. Sprache. Herausgegeben sind die Freisinger Denkmäler verschiedentlich, namentlich von Kopitar im Glagolita Clozianuso (Wien 1836) und von Miklosich in seiner KChrestomathia palaeoslovenicap (2. Aufl., Wien 1861). Freisprechung. Die Erkenntnisse der Strafgerichte sind gegenwärtig entweder verurteilend oder freisprechend, sofern sie nämlich in der Sache selbst ergehen und nicht z. B. Unzuständigkeit für Erledigung derselben aussprechen. Der Angeklagte hat im neuern Verfahren ein Recht darauf, daß entweder seine Schuld oder seine Unschuld erklärt werde. Das gemeine deutsche Kriminalrecht machte einen Unterschied zwischen gänzlicher und zeitiger F. (absolutio ab instantia). Diese letztere, auch „Entbindung von der Instanzy genannt, erfolgte, wenn der wider den Angeklagten erbrachte Beweis nach der gesetzlichen Beweistheorie nicht zur Verurteilung hinreichte, beziehungsweise der vorhandene Verdacht durch die Ergebnisse der Untersuchung nicht beseitigt schien. Hiernach wurde der Angeschuldigte als fortdauernd verdächtig bezeichnet, seine Ehre mit einem Makel behaftet. Das erste deutsche Gesetz, welches diese absolutio ab instantia verwarf, war die bad. Strafprozeßordnung von 1846. Das franz. Verfahren trennt bei schwurgerichtlichen Erkenntnissen cacquittemento (wenn der Angeklagte von der Jury nicht schuldig befunden wurde) und cabsolutiono (wenn die That, wegen deren der Angeklagte schuldig befunden wurde, gesetzlich nicht mit Strafe bedroht ist). Es entspricht einigermaßen dies der Klagfreisprechungo und Straffreisprechungo der frühern sächsischen Strafprozeßordnung. Greinadt s. Republik. reistadt in Schlesien, Kreisstadt im preuß. Regierungsbezirk Liegnitz, 15 km im W. von Beuthen, am Fuße eines 130 m hohen Ausläufers des Katzengebirges, ist Sitz eines Amtsgerichts, zählt (1880) 3993 E., worunter 702 Katholiken und 62 Juden, hat zwei kath. Kirchen und seit 1709 eine sog. evang. Gnadenkirche, starke Lohgerberei, Gurten⸗ und Teppichweberei, eine Dampfmahlmühle und bedeutende Pferdemärkte. — Der Kreis