FeedFreiheitsstrafe
Recht & StaatBrockhaus 1882

Freiheitsstrafe ist jede Beschränkung der Freiheit des Aufenthalts oder der Bewegung zur Strafe, vornehmlich die Einschließung in eine Strafanstalt. Im heutigen Rechte bildet die F. die regelmäßige Folge begangener Verbrechen und Vergehen, während sie bis zu Anfang des 18.Jahrh. nur in sehr geringem Umfange verwendet wurde. Die Zwecke des Strafvollzugs lassen sich mit der F. am besten erreichen, da dieselbe in ihrer kürzern oder längern Dauer, in mit ihr verbundenem oder nicht verbundenem Arbeitszwange, in der Möglichkeit, während ihrer Vollstreckung auf den Sträfling bessernd einzuwirken, in ihrer Abkürzungsfähigkeit die mannigfachsten gerechten Abstufungen zuläßt. Gegenüber der allzu großen, praktisch wenig bedeutsamen, dagegen oft kostspieligen Mannigfaltigkeit der Trennung verschieden genannter Freiheitsstrafarten entschied man sich in der Neu-Conversations-Lexikon. 13. Aufl. VII. zeit in manchen Ländern für eine Dreiteilung: Zuchthaus⸗, Gefängnis⸗, Haftstrafe. Das deutsche Strafrecht stellt daneben noch die Festungsstrafe, was von einzelnen als vielfach eine Privilegierung gewisser Delinquenten oder sogar Stände angefochten wird. Auch fehlt es nicht an solchen, welche sogar nur eine F. befürworten. Eins der neuesten Strafgesetzbücher (Holland) kennt nur zwei Arten (Gefängnis, Haft); ähnlich England, soweit kriminelle Strafen in Frage stehen. Mehrere Arten der F. kennen z. B. Frankreich, Italien und Spanien. über Wesen und Zweck der F. 5 uber noch große Meinungsverschiedenheit, sodaß über das so notwendige Strafvollzugsgesetz und besonders die Formen der F. im Deutschen Reiche eine Einigung noch nicht erzielt worden ist. Die Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs betreffen nur wenige Punkte. Als lebenslängliche und als zeitige Strafen bis zu 15 Jahren werden angedroht: Zuchthaus und Festungshaft. Der nr ist bei Zuchthaus 1 Jahr, bei Festungshaft 1 Tag Gefängnisstrafe kann von 1 Tag bis zu 5 Jahren, Haft bis zu 6 Wochen verhängt werden, Ausnahmefälle abgerechnet. Die Bemessung der Zuchthausstrafe erfolgt nach vollen Monaten, die der andern F. nach Tagen. Einzelhaft und bedingte Entlassung finden Anwendung bei Zuchthaus und Gefängnis. (S. Gefängniswesen. reiherr, s. Baron. reikirche (engl. Free church) heißt jede von der Landeskirche getrennte Kirchengemeinschaft. Nachdem früher in Deutschland namentlich die freiere Richtung durch den Glaubensausdruck zur Separation genötigt worden war (s. Freie Gemeinden), ist es neuerdings namentlich das strengste Luthertum, das, weil ihm die Landeskirchen noch nicht bekenntnistreu genug sind, vielfach zur Separation geschritten ist. In den Niederlanden (1834), Schottland (1843) und der Schweiz (in den Kantonen Genf, Waadt, Neuchätel und Bern) sind ähnliche Separationen auf reform. Boden entstanden, welche insgesamt einen streng orthodoxen Charakter tragen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 273Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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