FeedGesamtbürgschaft
ErdkundeBrockhaus 1882

Gesamtbürgschaft, ein Rechtsinstitut, wonach die Mitglieder einer Gemeinde für alle in ihrer Gemarkung verübten Verbrechen gemeinschaftlich einzustehen, den Verbrecher entweder ausfindig zu machen und auszuliefern oder aber für die auf das Verbrechen gesetzte Buße selbst aufzukommen hatten. Das Vorkommen der G. läßt sich bei den german. Völkern wohl nicht nachweisen, indem selbst die nach dem Untergange der angelsächs. Herrschaft in England getroffene Einteilung der Einwohner des Reichs in die sog. Fridborg, d. h. Zehntschaften, deren Mitglieder wechselseitig für das Erscheinen desjenigen von ihnen vor Gericht hafteten, der sich eines Verbrechens schuldig gemacht hatte, und unter gewissen Voraussetzungen sogar zum Ersatze des durch das Verbrechen zugefügten Schadens angehalten werden konnten, als eine singuläre Polizeimaßregel sich darstellt, welche keineswegs als eine bei den german. Stämmen überhaupt vorkommende Einrichtung aufgefaßt werden darf. Bei den slaw. Völkern hat ue jedoch die G. als eine Peuti der besondern, bei ihnen teilweise bis auf den heutigen Tag erhaltenen 518 1ie ins un (s unter Hauskommunion) bis tief ins Mittelalter hinein (bei den Südslawen und namentlich in Rußland bis ins 17. dadeh erhalten. Sie gründet sich auf die Haftung des ganzen Geschlechts für die Schuld jedes einzelnen Mitglieds desselben, wie sie in älterer Zeit bei allen slaw. Völkern vorkommt und in der Blutrache (s. d.) ihren schärfsten Ausdruck erhielt. Diese Haftung übertrug sich naturgemäß auf die sämtlichen Gemeindemitglieder, da ja die slaw. Gemeinden, wie es die vielen teilsgts mischen Namen derselben bezeugen, meistenteils als Niederlassungen der einem gemeinschaftlichen Geschlechte angehörigen, unter gemeinsamen Oberhäuptern stehenden Familienverbände Lndder sind. Die Gemeindemitglieder hafteten ampont er G. ursprünglich für die anbte 5 der Komposition, sodann der auf das verübte Verbrechen gesetzten Buße in dem Falle, wenn entweder ein Mitglied der Gemeinde das Verbrechen wirklich begangen hatte, von der letztern jedoch nicht als gemeinschädlich angesehen und demgemäß zur Bestrafung nicht ausgeliefert wurde, oder wenn eine Spur des verübten Verbrechens in die Gemarkung der Gemeinde sich verfolgen ließ, dort jedoch sich verlor. In dieser Gestalt findet sich die G. in den böhm., oln., südslaw. und russ. Rechtsdenkmälern des 12. dis 16. Jahrh. deutlich ausgeprägt. Das in der G. hervortretende Recht der Gemeinden, durch libernahme der Haftung für die Buße die Bestrafun eines ihrer Mitglieder auszuschließen, verlor jedo gleichmäßig mit dem Verfalle der Geschlechterverfassung seine ursprüngliche Bedeutung und erschien nunmehr, namentlich in dem zweiten der oben angeführten Genn als eine drückende Last, von welcher sich die Gemeinden möglichst zu befreien suchten. In Böhmen verschwand das Institut, wohl nicht ohne deutsch-rechtlichen Einfluß, vollends schon im 14. Jahrh.; bald danach verfiel es auch in Polen, während es sich bei den Südslawen auch noch spä⸗( ter erhielt. Eine eigentümliche Gestaltung gewann jedoch die G. in Rußland, wo sie nach und nach zur Grundlage der ganzen Einhebungsart der landesfürstl. Steuern geworden ist, bei der Aufnahme in den Gemeindeverband, bei der e auch ö aller Wahlämter in der Gemeinde, sowie auch bei gewissen Kauf-und Verkaufsgeschäften von Bedeutung war. In dieser großen Ausdehnung sindet sich die G. in Rußland noch im 17. Jahrh. vor. Nachdem jedoch bereits das sog. Uloschenie vom J. 1649 das Institut bedeutend eingeschränkt hatte, mußte es den Reformen Peters d. Gr. vollends weichen und erhielt sich fernerhin nur gewohnheitsrechtlich in einzelnen Teilen Rußlands in ganz untergeordneter Bedeutung. Vgl. Bjeljajew, &0 Krugovoj poruks teljstvop (Kasan 1855); Hanel, Obecnäâ poruka v Präxvu slovanskémo (in der Zeitschrift Prärniko, OGesamte Hand, s. unter Lehn und Lehns-Gesamteigentum. Neben dem auf einseitiges Verlangen auflösbaren Miteigentum zu ideellen Teilen (s. Eigentum) soll nach ältern Ansichten in den deutschen Rechten auch das Institut eines G. vorkommen, welches jedem Teilhaber in der Art voll zustehe, daß keiner ohne den andern darüber verfügen und die Teilung fordern könne, inleichen daß nach dem Wegfall des einen seine Erben oder die übrigen Teilhaber an seiner Stelle die Gemeinschaft fortsetzen. Marken derartigen G. sollen sich namentlich die Marken und Gemeindegüter, die Ganerbschaften (s. Ganerben) und das einer Gewerkschaft (s. d.) verliehene Bergeigentum befinden. In neuerer Zeit werden die Folgen dieses angeblichen G. auf andere gemeingültige Gründe, besonders auf das Verhältnis der von den jeweiligen Mitgliedern verschiedenen Korporation zu ihrem Vermögen zurückgeführt. über die volkswirtichaftliche Bedeutung des G. s. Allmende, Dorf, Feldgemeinschaft. Gefamtre ierung ist die ungeteilte Herrschaft mehrerer Personen über dasselbe Territorium. Dieselbe kam vor der Entwickelung der Primogeniturordnung in den deutschen Territorien vielfach vor, Das Lehnrecht beruft alle gleich nahen lehns1 Personen, also z. B. alle Söhne oder Brüer, gleichmäßig zur Lehnsfolge: einer Teilung stand aber im Mittelalter noch der Amtscharakter der Grafschaft und des Fürstentums und ebenso der dessel entgegen, sodaß die verschiedenen Zweige desselben Hauses in ungeteilter Gemeinschaft das Lehn behielten. Auch wurden Teilungen im Gebiet des Lehnrechts aden h vermieden, um den Heimfall des Lehns an den Lehnsherrn zu verhüten, da nach dem sächs. Recht nur die lehnsfähigen Descendenten des letzten Besitzers zur Lehnsfolge berechtigt sind. Nachdem die Teilbarkeit der Territorien, mit Ausnahme der kurfürstlichen, im allgemeinen anerkannt war, bildete oft die Kleinheit der Gebiete oder die Art der in , Zeln auszuübenden Rechte, wie Gerichtsbarkeit, Zoll u. dgl., ein thatsächliches Hindernis der Teilung; es blieb daher nichts anderes übrig, als ein Miteigentum nach ideellen Anteilen beizubehalten und die Regierung, welche ja einen durchaus patrimonialen Charakter hatte, gemeinschaftlich zu führen. Auch aus andern Rechtsgründen, z. B. Vergleichen, Veräußerungen, Mitgiftsbestellungen u. dgl. konnten Miteigentumsrechte nach ideellen Anteilen hervorgehen. Unter den reichsständischen Herrschaften waren sehr zahlreiche, zu denen ein Drittel oder die Hälfte oder eine andere Quote an einem Dorf oder an einem Gutsbezirk gehörten. Durch die Mediatisierung der kleinen Fürsten und Grafen und durch die Säkularisationen der geistlichen Territorien, sowie durch Austausch, Verzichte und andere Verträge unter den größern Staaten sind diese Gesamtherrschaften, welche mit dem Begriff der Monarchie unvereinbar sind, beseitigt worden. Ein eigentümlicher und bemerkenswerter Fall einer G. aus neuester Zeit trat infolge des Deutsch-Dänischen Kriegs von 1864 ein, indem Preußen und Osterreich das Condominat an Schleswig-Holstein erwarben. Durch die Gasteiner Konvention vom 14. Aug. 1865 wurde dasselbe nicht aufgehoben, sondern nur die Ausübung in der Art geteilt, 25 reußen in Schleswig, Osterrei in Holstein die Verwaltung führen sollte. Erst durch den Nikolsburger Präliminarfrieden vom 26. Juli und den Prager Frieden vom 23. Aug. 1866 wurde das Condominat beseitigt, indem Psterreich seinen Anteil an Preußen abtrat.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 863Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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