FeedHandgelöbnis
Recht & StaatBrockhaus 1882

Handgelöbnis, auch cautio juratoria, eidliche Kaution, oder, da es jetzt meistens nur handgebend geleistet wird, stipulata manus genannt, gehört unter die Sicherheiten, gegen welche ein Angeschuldigter der Untersuchungshaft entlassen werden kann. Die gemeinrechtliche Praxis und neuere deutsche Gesetze lassen es überall zu, wo der gute Ruf des uch ohne Norwi das Vertrauen begründet, daß er sich ohne Vorwissen des Untersuchungsrichters nicht aus dessen Bezirk entfernen und jederzeit auf Erfordern wieder vor Gericht erscheinen werde. Es kommt natürlich nur bei leichtern Klagen vor, welche nicht geeignet scheinen, die Treue des Angeschuldigten gegen sein gegebenes Wort mit dem Selbsterhaltungstriebe in Kollision zu bringen. Bruch des H. zieht eine Erhöhung der sonst zuzuerkennenden Strafe oder, falls im übrigen Freisprechung erfolgt, eine selbständige kürzere Freiheitsstrafe nach sich. Die neue Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich kennt es nicht. Sie bestimmt zwar im §. 117, daß ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung lediglich wegen des Verdachts der mit der Untersuchungshaft verschont werden könne, läßt aber nur eine 9e oder durch9 durch Hinterlegung in barem Gelde oder durch Pfandbestellung oder mittels Bürgschaft geeigneter Personen zu. — Nach mehrern schweiz. Prozeßgesetzen begnügt man sich an Stelle förmlicher Eidesleistungen vielfach mit dem einfachen Handgelübde.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 807Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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