Fremdengesetze oder (in Zusammensetzung mit dem engl. Worte bill) Fremdenbills nennt man gewöhnlich diejenigen Ausnahmegesetze, welche in Staaten, in denen im allgemeinen die Fremden den Schutz der Landesgesetze genießen, der Regierung das Recht erteilen, denselben beliebig den Aufenthalt zu verweigern oder sie nach gestatteter Aufnahme auszuweisen. Diese Gesetze sollen teils solche Fremde, welche die innere Ruhe des Staats gefährden können, teils solche, deren Anwesenheit zu Verwickelungen mit Nachbarstaaten 9 64 kann, fern halten. Eine derartige Fremdenbill (Alien-Bill) brachte der Staatssekretär Lord Greenville 1793 infolge der Ereignisse im revolutionären Frankreich durch das brit. Parlament. Dieses strenge, dem Geiste der brit. Verfassung durchaus widersprechende Gesetz wurde zwar seit dem Frieden von 1814 von der Opposition heftig bekämpft, aber dessenungeachtet 1816 und 1818 erneuert, und erst unter dem Ministerium Canning trat eine mildere, die Fremden weniger dem Belieben des Ministeriums preisgebende Bill an seine Stelle. Doch wurden in neuerer Zeit, namentlich nach dem Orsinischen Attentat, neue Versuche gemacht, die F. Englands zu schärfen. In Frankreich veranlaßten die vielen polit. Flüchtlinge, die sich hier seit 1830 sammelten, ebenfalls ein strenges F., welches 1833 verlängert und oft, namentlich unmittelbar vor dem Staatsstreich Napoleons im Dez. 1851, mit roßer Härte gegen die in Paris anwesenden Ausänder in Anwendung gebracht ward. In Belgien erging 1835 ein F., welches bestimmte, daß jeder Fremde, der durch sein Benehmen die öffentliche Ruhe in Gefahr bringt, oder wegen eines im Auslande begangenen Verbrechens, welches die Auslieferung begründet, verfolgt wird, durch einen königl. Befehl gezwungen werden könne, einen bestimmten Ort zu verlassen, oder sich an einem ihm angewiesenen Orte aufzuhalten, oder das Königreich zu verlassen. Ein anderes schärferes Gesetz ist, wie es scheint auf Andringen Frankreichs, 1865 erlassen worden und in Anwendung gekommen. Die schweiz. Bundesverfassung von 1848 teilt dem Bunde das Recht zu, Fremde, welche die innere oder äußere Ruhe der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweiz. Gebiet auszuweisen. Außerdem können namentlich polit. Flüchtlinge gezwungen werden, sich entfernt von den Grenzen im Innern des Landes aufzuhalten. Wenn die schwächern Staaten hoffen, sich durch strenge Fremdenbills eine bessere Stellung stärkern Nachbarn gegenüber zu sichern, so lehrt die Erfahrung, daß sie sich im Irrtum befinden. Sie rufen dadurch gerade Anforderungen dieser Nachbarn auf Ausweisung bestimmter Kate-Dränge und einzelner Persönlichkeiten hervor und ringen sich so nicht nur in Verwickelungen mit dem Auslande, sondern kompromittieren auch ihre Stellung nach innen, da die öffentliche Meinung sich durchweg gegen Ausweisungen aus polit. Gründen oder infolge äußern Drucks erklärt. (S. Ausweisung und Auslieferung.)