FeedFriedeck (slaw. Frydek)
ErdkundeBrockhaus 1882

Friedeck (slaw. Frydek), Stadt (mit eigenem Statut) im östl. Teile von Osterreichisch-Schlesien, an der Ostrawitza, die rechts zur Oder geht, mit (1881) 5912 CE. meist slawischer Zunge, welche bedeutende Baumwollindustrie treiben. Das Schloß Erzherzog Albrechts hat ausgedehnte Gartenanlagen. In nächster Nähe liegen die großen erzherzoglichen Eisenwerke Baschka und Karlshütte. Die Stadt ist durch die Ostrawitza von der mährischen Stadt Mistek geschieden, beide haben eine gemeinsame Station an der Ostrau-Friedländischen Bahn (Mährisch-Schlesische Nordbahn). I(. d.). riedensberg, Camaldulenserkloster bei Kowno riedensbrief, Literae oder Libelli paseis heißen die Empfehlungsbriefe, welche in der alten Kirche die Confessoren (s.d.) den Abgefallenen ausstellten, um ihre Wiederaufnahme in die Kirchengemeinschaft zu veranlassen. Diese Sitte führte zu manchen Unordnungen und wurde im 3. Jahrh. abgestellt. [Friede. mehrerer span. Minister, die einen Frieden abgeschlossen haben. Die bekanntesten derselben sind Don Luis .½ d'Haro und Manuel de Godoy. Friedensgerichte. Die normannische Eroberung hatte seit 1066 strenge polizeiliche Maßregeln zum Schutz des herrschenden Stammes veranlaßt, die in der Gestalt der Polizeigerichtstage des Sheriff (turnus vicecomitis) und der Ortspolizeigerichte courts leet) zu sehr lästigen Einrichtungen wurden. Auf Andringen der Parlamente und nach mehrfachen Zwischenversuchen traf Eduard III. 1360 die noch jetzt bestehende Einrichtung, welche die freiwillige Mitwirkung der höhern Gesellschaftsklassen zum Schutze der Personen, des Eigentums und des offentlichen Friedens in Anspruch nimmt. Für jede Grafschaft besteht eine Kommission des «Königfriedenso, in welche Männer von einem größern, später gesetzlich bestimmten Grundeinkommen (auf dem Lande 100 Pfd. St. Grundrente) Aufnahme finden. Besondere Rechts⸗ und Geschäftskunde ist nicht erforderlich. Die Meldung wird mit dem Nachweise der nötigen Eigenschaften durch den Lordlieutenant der Grafschaft an den Lordkanzler gebracht, der den Kandidaten zur königl. Ernennung vorschlägt, welche zunächst nur einen Ehrentitel bildet. Wer sich mit dieser Ehre nicht begnügen, sondern eine wirkliche Amtsthätigkeit übernehmen will, leistet noch besonders einen Amtseid und empfängt darauf das Diplom (Writ of dedimus potestatem) als aktiver Justice of the peace (Friedensrichter) in dieser Grafschaft. Die Gesamtzahl derselben übersteigt jetzt 20000, darunter aber mehr als die Hälfte nicht aktiver Friedensrichter. Außerdem gibt es noch in den (jetzt etwa 200) Städten mit eigener Polizeieinrichtung ungefähr 2000 auf Grund besonderer Charten und Parlamentsakte ernannte Friedensrichter, welche aus städtischen Honoratioren ohne bestimmten Census ernannt werden. In den Geschäftskreis der Friedensrichter fällt die Verwaltung der Polizei im weitesten Sinne, die Aburteilung der Polizeistrafsachen und in den Quartalsitzungen auch schwererer Vergehen. Sie verfahren je nach der Wichtigkeit der Sache bald allein, bald je zwei in einer Petty session; bald als kleine Bezirkssitzung aller Friedensrichter einer Hundertschaft (pecial session); bald in vierteljährlichen General Quarter sessions der Grafschaft. An die Quartalsitzungen gehen die Berufungen von den Aussprüchen der kleinen Sitzungen. Zugleich bilden sie ein mittleres Strafgericht für eine Reihe von Vergehen unter Mitwirkung von Geschworenen. Grundsätze und Verfahren der Polizei sind gesetzlich bis in die kleinsten Einzelheiten vorgeschrieben. Die F. werden in England als Hauptorgane der Selbstverwaltung betrachtet, und über manche Mängel der Einrichtung sieht der Brite in seiner Abneigung gegen polizeiliche Beamtenwillkür hinweg. Doch hat man in neuerer Zeit in London und in etwa zehn der volkreichsten Städte besoldete Polizeirichter (stipendiary magistrates) an ihre Stelle gesetzt. Ausführliche Darstellung der heutigen Polizeiverwaltung durch die F. gibt Gneist, „Selfgovernmento (3. Aufl., Berl. 187¹. Das Institut der Friedensrichter ist in Frankreich eingeführt worden durch ein Gesetz vom 24. Aug. 1790; spätere Gesetze haben seine Bedeutung wesentlich verändert. Ursprünglich sind die Friedensrichter gedacht als vom Volk erwählte Vertrauensmänner, deren vermittelnde Thätigkeit den freundnachbarlichen Frieden erhalten soll. Heutzutage sind F. die ordentlichen Gerichte unterster Ordnung in Civil⸗ und in Strafsachen, denen aber auch mannigfache Geschäfte anderer Art übertragen sind. Jeder Kanton hat ein F.; das F. ist besetzt mit ei nem Friedensrichter, der aber zwei Suppleanten hat; ihre Anstellung erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie die des Friedensrichters. Wens: F. hat seinen Gerichtsschreiber. Der Friedensrichter wird vom Staatsoberhaupte ernannt, auf Lebenszeit, ist aber absetzbar; er muß Franzose und über 30 Jahre alt sein; der Nachweis wissenschaftlicher Bildung wird nicht erfordert. Die F. sind zuständig für Civilstreitigkeiten, deren Gegenstand einen bestimmten Wert nicht überschreitet, und Hr. eine Anzahl besonders bezeichneter Civilsachen, ohne Rücksicht auf den Wert, wie z. B. Mietstreitigkeiten, Alimentationssachen, Besitzklagen u. s. w.; sie entscheiden teils vorbehaltlich der Berufung, teils in erster und letzter Instanz. Sie sind die erkennenden Strafgerichte erster Instanz für übertretungen, contraventions de police simple. Sie sind Organe auch der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Prinzip muß jeder Civilklage der Sühneversuch vor dem F. vorausgehen. Durch die Code civil, den Code de commerce und viele besondere Gesetze ist ihnen eine sehr große Zahl von Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen worden; so ist namentlich der FriedensrichterObervormundschaftsbehörde, als solche auch Vorsitzender des Familienrats. Endlich ist der Friedensrichter auch Beamter der gerichtlichen Polizei, Gehilfe der Staatsanwaltschaft bei der Ermittelung von Verbrechen. Mit der franz. Herrschaft war auch die franz. Gerichtsorganisation, und so auch das französische N. in das linksrheinische Deutschland gekommen; hier ist es jedoch, namentlich in Rheinpreußen, in erheblicher Weise modifiziert, und jetzt durch die Reichsjustizgesetztlebung aufgehoben worden. (S. Amtsgerichte.) Etwas anderes ist die in einigen deutschen Staaten bestehende Einrichtung der Schiedsmänner oder Friedensrichter, deren Aufgabe es ist, Civilstreitigkeiten und namentlich auch Beleidigungen auf Anrufen der Beteiligten im Wege der Güte zum Austrag zu bringen; diese sind nicht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit berufene Behörden, ihr Spruch entnimmt seine Kraft der freien Vereinbarung der Parteien. (In Preußen sind, auf Grund der Ermächtigung des §. 706 der Reichscivilprozeßordnung, durch §. 32 der Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879 die vor den Schiedsmännern abgeschlossenen Vergleiche für vollstreckbare Schuldtitel erklärt worden, können also unmittelbar, ohne Vermittelung gerichtlichen Urteils, zur Vollstreckung gebracht werden.) riedenskirchen, die den schles. Städten Schweidnitz, Jauer und Glogau 1653 vom Kaiser Ferdinand III. verwilligten drei prot. Kirchen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 307Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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