Frone (d. i. dem Herrn gehörig, vom althochdeutschen frö, der Herr) oder Frondienst (lat. angaria, frz. corvée) ist die Bezeichnung für Dienste gewöhnlicher, meist landwirtschaftlicher Art, welche einem Verpflichteten zum Vorteile eines Berechtigten obliegen. Sie sind teils dingliche, wenn sie so an einem Grundstücke haften, daß sie von jedem Besitzer desselben zu leisten sind, teils persönliche, wenn die Verpflichtung unabhängig von dem Besitze eines Grundstücks besteht. Auch die Berechtigung knüpft sich teils an ein Gut, teils an ein Amt, teils ist sie das persönliche Herrschaftsrecht einer Familie. Die im engern Sinne, die Herrenfronen, waren meistens Feudalleistungen, die auf der Leibeigenschaft, Hörigkeit oder Schutzherrlichkeit beruhten; doch kamen sie auch mit privatrechtlicher Begründung vor, indem sie als Gegenleistung für die Übertragung eines Gutes oder anderer Vorteile fortgesetzt wurden. Neben den bestimmten oder gemessenen F. gab es auch ungemessene, doch wurde auch den leztern durch das Herkommen und später durch das Gesetz eine gewisse Schranke gesetzt. Neben den Handfronen, zu denen der Verpflichtete seine eigenen Geräte mitbringen mußte, bestanden auch Spannfronen, die der Verpflichtete mit eigenem — und Geschirr leisten mußte. Vielfach hatten die Dienenden Anspruch auf Beköstigung und eine herkömmliche Vergütung. Im 19. Jahrh. sind mit der Leibeigenschaft auch die Herrenfronen verschwunden, und zwar im allgemeinen auf dem Wege der Ablösung. Eine andere Klasse bilden die Gemeindefronen, die namentlich bei dem Bau von Gemeindewegen, Kirchen u. s. w. zur Verwendung kamen, aber auch Wachtdienste, Botengänge u. s. w. faßten. Von diesen haben sich noch manche Reste erhalten, wie z. B. in Frankreich die Prestations en nature beim Vicinalwegebau, bei denen übrigens die Pflichtigen sich immer durch andere Arbeiter ersetzen lassen können. Man unterschied früher auch Landesfronen, nämlich solche, die den Unterthanen zum Vorteil des Staats auferlegt waren. Gegenwärtig faßt man die Dienstleistungen an Gemeinde und Staat (wie obligatorische Beteiligung an der Wasserwehr, an Dammarbeiten bei lberschwemmungsgefahr, berhaupt die nach dem Straf-Notkond. erzwingbare Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die Stellung von Fuhren für militärische Zwecke u. s. w.) aus einem höhern Gesichtspunkte auf. Auch sind nach der Ausbildung der Geldwirtschaft die Dienste bezahlter Arbeiter volkswirtschaftlich zweckmäßiger und billiger als irgend welche Zwangsdienste, und man wird daher zu den letztern nur in Ausnahmefällen greifen, wenn wichtige öffentliche Interessen es verlangen. ronfasten, s. unter Fasten (Religionsübung). ronleichnam (vom althochdeutschen frô, der Herr), d. i. des Herrn Leib (Corpus Domini Jesu Christi), bezeichnet die geweihte, nach dem Lehrbegriffe der kath. Kirche in den Leib Jesu verwandelte Hostie. Die zufolge dieser Lehre seit Anfang des 13. Jahrh. herrschend gewordene Anbetung der geweihten Hostie veranlaßte Papst Urban IV. 1264 zur Stiftung des Fronleichnamsfestes, das nicht an dem mit andern Feierlichkeiten überfüllten Gründonnerstage, sondern am Donnerstage nach dem Trinitatisfeste gefeiert wird und, seitdem es gauf dem Konzilium zu Vienne 1311 allgemein aneordnet wurde, eins der glänzendsten⸗ unter den Zenen der kath. Kirche geworden ist. In kath. Ländern wird dasselbe durch große Prozessionen begangen, welche jedoch in Frankreich und Elsaß-Lothringen auf den folgenden Sonntag verlegt sind.