FeedGerichtsfronen sind Frondienste
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gerichtsfronen sind Frondienste, d. h. Herrendienste zu Gerichtszwecken, die in früherer Zeit die Unterthanen dem Gerichtsherrn, besonders dem haber der Patrimonialgerichtsbarkeit zu leisten atten. So bestand vielfach die Pflicht, dem Gericht bei Verfolgung von Verbrechern zu folgen, bei deren Arretierung behilflich zu sein, sie zu bewachen und zu transportieren u. s. w.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 834Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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