Durchfuhrverbote (Durchgangsverbote, Transitverbote) wurden in frühern Zeiten nicht bloß aus polizeilichen und politischen Rücksichten erlassen, sondern zu einem guten Teil zugleich als ein Kampfmittel gegen die Einfuhr und darum in rein protektionistischem Interesse angewendet. Mit den auf thunlichste Förderung der Durchfuhr zu Gunsten des Handels- und Transportverkehrs gerichteten Bestrebungen der Gegenwart (s. Durchfuhr) hat sich indessen von selbst als Regel herausebildet, daß Beschränkungen der Durchfuhr in Getalt von D. nur insoweit für zulässig zu erachten sind, als es sich dabei um die n haude wichtiger Reael gült oder polit. Interessen handelt. Diese egel gilt in der Mehrzal aller civilisierten Staaten. Im deutschen Zollgebiet insbesondere dürfen nach 8N. 1 und 2 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 alle Erzeugnisse der Natur wie des Kunst⸗ und Gewerbfleißes im ganzen Umfange dieses Gebiets durchgeführt, Ausnahmen hiervon aber nur zeitweise für einzelne Gegenstände beim Eintritt außerordentlicher Umstände (3. B. Krieg oder Kriegsgefahr), oder zur Abwehr gefährlicher, ansteckender Krankheiten, oder aus sonstigen gefundheits-oder sicherheitspolizeilichen Rücksichten für den ganzen Umfang oder einen Teil des Zollgebiets angeordnet werden.