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Recht & StaatBrockhaus 1882

Frühe Gerichtszeit (Rechte Gerichtsfrühe), die Tageszeit von früh 9 oder 10 Uhr an, wo sich das Gericht versammelt. Die Verweisung darauf bei Gerichtsvorladungen ist besonders in sächs. Ländern üblich, um anzudeuten, daß sich der Vorgeladene rechtzeitig vor Gericht einzustellen habe.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 387Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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