Sponsalien (sponsalla) oder Verlöbnis ist der Vertrag, durch welchen sich zwei Personen den künftigen Abschluß der Ehe versprechen. Derselbe bedarf nach kath. Kirchenrecht keiner besondern Form, kann von Personen, die das Kindheitsalter überschritten haben, eingegangen, und aufgelöst werden durch gegenseitige Übereinstimmung, oder durch den Richter auf einseitigen Antrag, aus wichtigen Gründen und auch auf Verlangen der Eltern. Die Klage aus dem Verlöbnis geht auf Vollziehung der Ehe und eventuell Schadenersat. Zwang zur Eheschließung ist unzulässig. Nachdem in dem evang. Kirchenrecht die frühere Vermischung von Cheschließung und Verlöbnis aufgehört hat, ist die gemeinrechtliche Praxis im ganzen dem kath. Kirchenrecht Auvru sodaß aus dem Verlöbnis ein subsidiärer nspruch auf das Interesse zugestanden wird, welches der durch den Verlöbnisbruch Gekränkte an dem Abschluß der Ehe gehabt haben würde. Dies ist auch der Standpunkt der meisten deutschen Partikulargesetze und der Reichsgesetzgebung, nach welcher letztern ein Verlöbnis auch keinen Hinderungsgrund gegen eine anderweite l abgibt, keine Quasiaffinität mehr begründet, wohl aber zur Zeugnisverweigerung im Civil⸗ und Kriminalprozeß berechtigt. Gar keine Rechtswirkungen schreiben dem Verlöbnis bei die badische und bremische Gesetzgebung, während die Mehrzahl der übrigen Gesetze die Rechtswirkungen auch nur eintreten läßt, falls das Verlöbnis unter Beobachtung bestimmter Formen eingegangen worden ist. Die Verabredung einer Konventionalstrafe wird im gemeinrechtlichen Gebiete nach der Praxis einiger Länder für zulässig erklärt, und auch in der Partikulargesetzgebung Rümun bezüglich dieses Punktes keine Übereintimmung. Die Verlobungsgeschenke sind bei auf Iohensen ger Übereinstimmung beruhender Aufösung des Verlöbnisses zurückzugeben. Bei einseitiger Auflösung behält der Verletzte das ihm Geschenkte und kann seine Geschenke zurückfordern.