FeedFurore (ital.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Furore (ital.), rauschender Beifall; Furore machen, Aufsehen erregen, großen Beifall ernten. Fär Rechnung eines andern handeln, z. B. einen Vertrag abschließen, bedeutet: in der Absicht und mit der Wirkung handeln, daß die Vorteise und Nachteile des abgeschlossenen Geschäfts nicht dem eigenen Vermögen, sondern dem Vermögen des andern zugute kommen und zur Last fallen sollen. Es ist keineswegs notwendig, daß wer für fremde Rechnung handelt auch zugleich im fremden Namen handelt, sodaß der andere direkt aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet werde, vielmehr kann man recht wohl im eigenen Namen handeln, also selber ausschließlich berechtigt und verpflichtet werden, aber zugleich für fremde Rechnung, also mit dem Effekt, daß man einer andern Person die erworbenen Rechte abzutreten hat und ebenso die Abnahme der übernommenen Pflichten von derselben verlangen kann. Der Kommissionär . Kommissionsgeschäft) und der Spediteur s. Speditionsgeschäft) schließen z. B. stets in dieser Weise ab, während die Agenten, Korrespondenten u. dgl. sowohl im Namen wie 10 Rechnung ihres Auftraggebers kontrahieren, odaß dieser unmittelbar aus solchen Rechtsgeschäften verpflichtet und berechtigt wird: das letztere nennt man in der jurist. Terminologie Stellvertretung (s. d.). — Auch der Assekuranzvertrag kann vom Versicherungsnehmer entweder für eigene oder für fremde Rechnung geschlossen, es kann also von ihm entweder sein eigenes oder ein fremdes nteresse versichert werden; auch kann man unbeimmt lassen, ob die Versicherung für eigene oder ur fremde Rechnung genommen wird, und zwar geschieht dies durch die Klausel: Für Rechnung, wen es angeht.» (Handelsgesetzbuch, Art. 785.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 416Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 4

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6