FeedBedingung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Bedingung (condicio, von condicére, verabreden) heißt in der urisprudenz eine T atsache, von deren Existenz die Wirksamkeit eines Re tsgeschäfts abhängt. In diesem allgemeinsten Sinne können auch die sog. Essentialien, d. h. die be riffsmäßigen und formalen Erfordernisse der echts8eu) der als unumgängliche B. (condicio sine qua non) der Gültigkeit werden, z. B. Disdei dorefihiglet der Kontrahenten, Beobachtun er vorgeschriebenen Solennitäten. Gewöhnli gebraucht man jedoch den Ausdruck B. in dem engern Sinne der zu einer Willenserklärung gemachten liche Loirta des Inhalts, daß die gewollte rechtliche Wirkung nur bei künftigem Eintritt eines gewissen Umstandes eintreten solle. Von diesem Umstande kann das aus der Willenserklärung entstehende Recht in doppelter Weise abhängig gemacht werden, indem entweder das Dasein des Rechtsverhältnisses mit dem Momente an eben soll, wo die Ungewißheit sich entscheidet(au fschiebende, uspensive B.), oder das bereits entstandene echt in diefem Momente aufhören soll (auf lösende, resolutive B.). Die B. kann ferner sein affirmativ oder negativ, je nachdem sie dahin lautet, daß etwas eschebe oder daß etwas nicht Deschehr. In Rücksicht auf die für das Existentweren thätigen Kräfte heißt die B. willkürlich (potelteien wenn der Eintritt der Thatsache von einer reien Handlung des bedingt Berechtigten abhängt, ufällig (casuell), wenn sie von inflüssen abhängt, die nicht beliebig hervorgerufen werden können. Bei der Erfüllung agemischteros B. wirken Willkür und Zufall zusammen. Die B. schwebt Pendet), solange das Endergebnis ihres N bleibt, verfällt (defteit) mit der Gewißheit ihres Nichteintretens, und verwirklicht sich (existit) mit diesem Eintritte. Rechtliche Erklärungen, die unter einer aufschiebenden B. die B. b sind, treten nicht eher in Kraft, als bis die B. sich verwirklicht, und es muß dann wenigstens, wenn die B. für den Schuldner eine zufällige war, der Vertrag nicht vom age ihres Eintritts, sondern vom Tage des Abschlusses an benz alfo die versprochene Sache . samt den von da an gezogenen Nutzungen geliefert werden; doch haftet der Schuldner nicht für zufälligen Untergang der Sache. Bei letztwilligen Verpflichtungen, bei suspensiv bedingter Übertragung von dinglichen Rechten, oder wenn die B. für den Schuldner potestativ ist, findet jene »Rückziehung v nicht statt. Bei Eintritt einer auflösenden B. muß der Inhaber die erhaltene Sache für die Regel in dem jetzigen Zustande, bei Besitz aus Verträgen in der ursprünglichen Beschaffenheit (ex tune) mit allen davon gewonnenen Früchten zurückgeben. Diese Sätze leiden jedoch nur dann volle Anwendung, wenn die B. möglich, d. wenn ihr Eintritt nach allgemeinen Begriffen denkbar ist. Die Wirksamkeit der unmöglichen B. ist dagegen mit vielen Unterscheidungen abweichend fest este t, namentlich wenn eine moralisch unmö liche B. vorliegt, dafern also der Fall gesetzt ist, daß einer der Nge wssenten etwas pflichtmäßig Gebotenes unterlasse oder etwas Verbotenes thue. Im Civilpro 10 wird der Einwand des Beklagten, daß der nspruch des Klägers nur ein bedingter gewesen sei und ich je nach der Art der B. durch deren Eintritt oder Nichteintritt erledigt habe, gegenwärtig meistens als ein Leugnen des Klaggrundes aleal das und daher dem Kläger der Beweis auferlegt, daß er unbedingt berechtigt sei.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 680Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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