Gefahr ist einer der für das Rechtsleben wichtigsten, schwierigsten und vieldeutigsten Begriffe. Im allgemeinen versteht man unter G. die Thatsache, daß einer Person oder einer Sache aus einem künftigen Ereignisse Schaden erwachsen kann; man bezeichnet wohl auch dieses zukünftige schadenbringende Ereignis selbst als G. In dieser allgemeinsten Bedeutung kommt der Ausdruck G. für das Recht in Betracht, wenn es sich überhaupt darum handelt, wer den Vermögensschaden aus dem Untergang oder der Wertminderung eines Gutes zu wagen habe, z. B. der Eigentümer einer Sache trägt die G. (casum sentit dominus), und kann keinen Ersatz für den Weter Untergang derselben von seinem Pächter, Mieter, Depositar u. dgl. verlangen; oder auch: ½π abgeschlossenem Kaufvertrage au die G. auf den Käufer über, d. h. er muß den Kaufpreis auch dann zahlen, wenn die gekaufte Sache untergeht, ehe sie ihm zu Eigentum übergeben ist. (S. Gattungskauf.) Man kann die G. durch Rechtsgeschäfte auf eine andere Person bertragen oder wenigstens teilweise auf andere Personen mit abwälzen: hierauf beruht das Waadr Versicherungswesen, und auch hier ist der Ausdruck G. in jenem allgemeinsten Sinne zu verstehen. Eine Person oder eine Sache gegen G. versicherno bedeutet nämlich nichts anderes als sich die rechtliche Sicherheit verschaffen, daß wenn jene Ceemon oder jene Sache von einem schädigenden Ereignisse betroffen werden sollte, von einer andern Seite (dem Assekuradeur) Ersatz dieses Vermögensschadens —— wird: die G. bezeichnet hier also auch nichts als die Thatsache, daß aus einem künftigen Ereignisse Schaden erwachsen kann, sie bezeichnet nur die Möglichkeit des Eintritts eines solchen schädigenden Ereignisses. Doch ist für das Versicherungswesen noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der sog. Personenversicherung kann man häufig, insbesondere bei der einfachen Lebensversicherung, nicht eigentlich von G. sprechen, weil der Tod an sich nicht nur möglich, sondern sicher ist; indessen der Zeitpunkt seines Eintritts ist ungewiß, und der vorzeitige, verfrühte Eintritt des Todes ist eben die G., welche droht. —. Versicherungswesen ist es ferner besonders üb 10. auch das schädigende Ereignis selbst als G. zu ezeichnen, insbesondere spezialisiert man die einzelnen G., wie Land⸗ und Seegefahr, Feuer⸗ und Kriegsgefahr etc. Im gewöhnlichen Sprachgebrauche und für gewisse Rechtsgebiete, nämlich für das Strafrecht und für das Seerecht, versteht man aber unter G. nicht schon die Möglichkeit, sondern nur die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines künftigen schädigenden Ereignisses, ja unter Umständen nur die größte derartige Wahrscheinlichkeit, welche beinahe Gewißheit ist. So pflegen wir nicht von einem Menschen zu sagen, er sei in Lebensgefahr bloß deshalb, weil ihn möglicherweise im nächsten Augenblicke der Schlag rühren kann, sondern nur dann, wenn Umstände vorliegen, welche uns darauf schließen lassen, daß ein solches Ereignis wirklich (in näherer oder fernerer Zeit) eintreten werde. Will man die Wahrscheinlichkeit des eintretenden Schadens besonders nachdrücklich hervorheben, dann spricht man wohl von «gegenwärtiger G.v: so das Strafpricht, u wenn es (§. 52) von einer Drohung pricht, die mit einer gegenwärtigen G. für Leib und Leben verbunden ist, d. h. die eine Schädigung an Leib und Leben in allernächste und sicherste Aussicht stellt; oder von dem Notstande (S. 54%), wenn er eine gegenwärtige G. in sich schließt, d. h. wenn das schädigende Ereignis in allernächster eerecht den Begriff der G. bei der Lehre von der Haverei (f. d.): der Schiffer darf nämlich das Schiff und die Ladung schädigen (3. B. Güter werfen) zur Errettung aus einer G., d. h. nicht nur ein mögliches, sondern nur um ein höchst 1. In scheinliches schädigendes Ereignis abzuwenden. In diesem engsten und eigentlichen Sinne versteht man also unter G. die Thatsache, daß einer Person oder einer Sache aus einem künftigen Ereignisse mit größter Wahrscheinlichkeit nach menschlichem Ermessen ein Schaden erwachsen werde. „Gefährdeeid, Calumnieneid ist das eidliche Versprechen einer Partei, ihre prozessualischen Rechte nicht zur Chikane des Gegners mißbrauchen zu wollen. Er kam im Reen Rremau egmum vor mit Bezug auf das ganze Aumnt zu Beginn desselben, als sog. genereller Calumnieneid, und als Vorbedingung einzelner Prozeßhandlungen, sog. spezieller Calumnieneid. Die neuern Prozeßordnungen und so auch die Deutsche Reichscivilprozeßordnung haben ihn abgeschafft.