FeedGartenrecht
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gartenrecht heißt die Befugnis, ein Stück Land zu dem Zweck, es als Garten zu benutzen, einzufriedigen und zu umzäunen. Seine Bedeutun beruhte früher darin, daß aus dem Lande kein Zehnten gezogen und keinem fremden Vieh darin die Weide tattet wurde. Mit der Ablösung dieser Reallasten hat das G. seine Bedeutung verloren.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 563Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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