Grundgerechtigkeiten sind Gerechtsame, die dem Besitzer eines Grundstücks an einem fremden Grundbesitz zustehen und aufeinseitigen oder wechselseitigen Dienstbarkeitsrechten beruhen. Es gehören dahin z. B. Weideberechtigungen, Forstberechtigungen, z. B. zur Mast oder zum Streuholen, Berechtigungen zum Plaggenhieb u. s. w. Sie sind durchweg dem Fortschritte der Land- und Forstwirtschaft hinderlich und daher in der neuern Zeit mehr und mehr durch Ablösung und Auseinandersetzung beseitigt worden. (S. Gemeinheitsteilung, Grundlasten.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 562Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei