Herrenfall oder .. . Hauptfall, Ral im Lehnrecht der Wechsel, namentlich Todesall in der Person des Lehnsherrn oder die Veränderung in der herrschenden Hand, während Le henfall oder Nebenfall die Veränderung in der dienenden Hand ist, wenn an die Stelle des besitzenden Vasallen ein anderer tritt. In beiden Fällen mußte nach Lehnrecht die Lehnserneuerung, d. h. die Wiederholung der Belehnung (Investitur)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 9, S. 158Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei