Gedingrecht, das auf übereinkunft beruhende Recht gegenüber dem gesetzlichen Recht oder Gewohnheitsrecht. Das G. wurde auch Willkür genannt, und es gilt das Rechtssprichwort: «Willkür bricht Stadtrecht, Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht gemeines Rechte, d. h. zunächst gelten die Bestimmungen des Vertrags, dann das Recht des engern Gebiets u. s. w. Die Regel hat keine Bedeutung, wenn die Gesetze des weitern Gebiets, z. B. ein Civilgesetzbuch, absolut gelten, d. h. Abweichungen durch Vertrag oder Partikularrecht nicht zulassen.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 628Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei