FeedGefängnisvereine
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gefängnisvereine, s. u. Gefängnisw esen, Gefängniswesen. Die Einrichtung der auf Bewahrung gefangener Personen berechneten Anstalten bildet einen wichtigen Bestandteil der Staatsverwaltung. Wenige Zweige derselben erweisen sich in neuerer Zeit so verwickelt wie das G., dessen Besorgung das Zusammenwirken mannigfaltiger Kräfte erfordert. Eine fast selbständig gewordene „Gefängniswissenschafto bemüht sich, zwischen dem Staatsverwaltungs⸗ und dem Strafrecht mitten innestehend, gemeingültige Erfahrungsgesetze und Regeln für das G. aufzustellen. Nichtsdestoweniger ist noch gegenwärtig die zweckmäßige Gestaltung des G. eine lebhaft besprochene Streitfrage. Systeme, Theorie und Praxis, finanzielle Staatsinteressen liegen miteinander im Kampfe und verwirren die öffentliche Meinung. Um zu einem allgemeinen Verständnis des G. und seiner Aufgaben 1 gelangen, ist vor allen andern Dingen erforderich, die verf iedenen Gattungen von Gefängnissen mit Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung zu sondern. Eine der ältesten und ursprünglichsten Verwendungen der Gefängnisse bestand in der Verwahrung Kriegsgefangener, welche entweder in den (Turmv oder das Burgverlies gesetzt wurden. Fortschreitende Humanität schied allmählich Kriegsgefangene von denjenigen aus, welche in Kerkern «sitzenv. Kriegsgefangenschaft bedeutet heute nichts anderes, als eine Verhinderung entwaffneter Personen, sich am Kriege fernerhin zu beteiligen. Es ist daher ganz unwesentlich und zufällig, ob gefangene Soldaten in den Kasematten einer Festung oder in entlegenen, jeden Fluchtversuch durch Entfernung vom Feinde hindernden Ortschaften untergebracht oder wie Napoleon III. in königl. Schlössern verpfleg werden. Die Behandlung der Kriegsgefangener gehört daher auch gar nicht zum G. Vom Stand punkte der Neuzeit aus hat das G. mit drei Grup pen von Haftanstalten zu thun. Diese sind: 1) Schuldgefängnisse, in denen zahlungs unfähige Schuldner auf Ansuchen ihrer Gläubige während bestimmter Zeitfristen eingesperrt wurden um auf diese Weise Zahlung zu erzwingen. Di Schuld⸗ oder Pers onalhaft wurde durch den Stag im Interesse von Privatpersonen, folglich auch ar deren Kosten vollzogen und gehörte daher zu de Mitteln der Exekution, als welche sie am häufigste in Wechselsachen angewendet zu werden pflegtt Das im J. 1871 auf das gesamte Deutsche Reie ausgedehnte Norddeutsche Bundesgesetz vom 29. Me 1868 hat indes die Schuldhaft aufgehoben. 2) Sicherheits- und Untersuchungsgefängnisse mit der Bestimmung, entweder verurteilte Verbrecher bis zu ihrer definitiven Straf—⸗ behandlung, z. B. bis zur Vollstreckung eines Todesurteils, zu verwahren oder die eines Verbrechens Angeschuldigten an der Flucht R verhindern. Griechenland, Rom und das Mittelalter sahen die Hauptbestimmung der Gefängnisse in diesem (vorübergehenden) Sicherungszwecke. Läßt sich auch diese Sicherungsmaßregel gegen das Entweichen bei schweren Verbrechensfällen nicht gänzlich entbehren, so müssen doch die Sicherungsgefängnisse im Interesse der gesetzlich bis zum Urteil noch unschuldig zu erachtenden Personen ihrem Grundgedanken entsprechend verwaltet werden. Zunächst hat der Staat unzweifelhaft auch hier für das körperliche Wohl der Gefangenen zu sorgen. Schon die röm. Kaisergesetze verordnen zum Schutze der Gefangenen gegen mißbräuchliche Behandlung durch die Aufsichtsbeamten regelmäßig wiederkehrende Besichtigungen und Besuche durch den Richter. Sodann ist es selbstverständlich, daß ein nur Verdächtiger mit Recht verlangen kann, von der Gesellschaft bestrafter Verbrecher fern zu bleiben. Dies anerkennend, verordnen denn auch fast alle neuern Gesetzbücher seit Anfang des 19. Jahrh., daß die Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen von den Strafgefangenen räumlich getrennt werden sollen. Bauliche Schwierigkeiten und Man el an Geldmitteln haben freilich hier und dort die Durchführung dieses so notwendigen und gerechten Grundsatzes hinausschieben lassen, sodaß noch gegenwärtig die Vermischung der Straf⸗ und Untersuchungsgefangenen vorkommt. Endlich ist bei den Sicherheitsgefängnissen daran festzuhalten, daß der

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 633Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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