Gefängnis, s. unter Gefängnisstrafe und Gefängniswesen. Gefängnisarbeit. Die Notwendigkeit einer Beschäftigung der Sträflinge in den Zuchthäusern und Gefängnissen läßt sich sowohl durch administrativ-technische Gründe wie auch durch Rücksichten auf Sittlichkeit und ale Bede genügend darthun und auch die finanzielle Bedeutung der G. darf nicht zu gering angeschlagen werden. Im Deutschen Strafgesetzbuch ist daher auch die Beschäftiben der Zuchthausstraflinge unbedingt vorgeschrieen, während die der Gefängnissträflinge durch den Gefängnisvorsteher angeordnet werden kann und dann auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen (nach dem Urteile des Vorstehers) angemessene Weise erfolgen soll. Bei Festungsstrafe und Haft findet ein Omang zur Arbeit nicht statt. Schwierigkeiten entstehen aus der G. nur insofern, als sie der hären Arbeit in gewissen Gewerbszweigen eine fühlbare Konkurrenz macht. Mehrfach laut gewordene Klagen über diesen Punkt haben den Deutschen Handelstag 1878 zur Veranstaltung einer Enquéte bewogen, die auch von der preuß. Regierung nach Möglichkeit unterstützt wurde. Es ergab sich, daß im ganzen die Benachteiligung des freien Gewerbes bei weitem nicht die Bedeutung hat, welche ihr von einzelnen, lokal gerade empfindlich getroffenen Beschwerdeführern beigelegt wird. Schon die verhältnismäßig kleine Zahl der beschäftigten Sträflinge, die 1877 in Preußen nur wenig über 16000 betrug, muß zu diesem Schlusse führen, wenn auch bei einzelnen Arten der Arbeit, namentlich der Cigarrenfabrikation, die Sträflinge einen merklichern Prozentsatz (bis 4 Proz.) der Zahl der freien Arbeiter ausmachen. Daß die G. billiger sei als die freie, ist ebenfalls nicht erwiesen, da sie, wenn die Löhne niedriger sind als im freien Verkehr, auch entsprechend weniger wert ist. Gewisse Mißstände wird allerdings die Konkurrenz der G. für die freie Arbeit stets 4 Regten⸗ und es ist jedenfalls zu wünschen, daß die Regierungen dieselben auf ein möglichst geringes Maß zu bringen suchen. Was die Art des Betriebs der G. betrifft, so tritt bei dem Regiesystem der Staat vollständig als Unternehmer auf, indem er selbst das Rohmaterial liefert und auch für den Absatz sorgt. Bei dem Unternehmersystem werden dagegen lediglich die Arbeitskräfte der Strafanstalten an Unternehmer vermietet, die das Rohmaterial liefern und auch die fertigen Erzeugnisse übernehmen. Unterschiede kommen jedoch hierbei wieder in Bezug auf die Leitung und Beaufsichtigung der Arbeit vor, die entweder durch Werkmeister des Unternehmers oder nur durch Gefängnisbeamte besorgt wird.