FeedGefolge
GeschichteBrockhaus 1882

Gefolge oder Gefolgschaft ist eine eigentümliche Einrichtung des german. Altertums, über welche zuerst Tacitus Genaueres berichtet. Es bezeichnet eine freiwillige, eidliche Vereinigung erprobter Männer und aufstrebender Jünglinge um einen berühmten Führer, meist wohl einen Gaufürsten oder Herzog zu dauernder, wenngleich nicht unlöslicher Lebensgemeinschaft. Der Eintritt in eine Gefolgschaft (comitatus) that der Ehre und Freiheit keinen Eintrag, sodaß selbst Söhne angesehener Familien solchen Dienst suchten. In der Schlacht kämpfte das G. wetteifernd unter dem Dienstherrn, und ohne ihn zurückzukehren, gereichte zum unauslöschlichen Vorwurfe. Auch im Frieden erhob die Anzahl der Dienstleute und der Ruf ihrer Tapferkeit das Ansehen des Fürsten. Dafür gewährte ihnen der Fürst den Unterhalt, die Ausrüstung, einen Antheil an der Beute und sonstige Geschenke. War es dem Fürsten in Friedenszeiten nicht möglich, eine bedeutendere Anzahl von Gefolgsleuten zu unterhalten, oder mißfiel diesen daheim die Ruhe, so zogen sie wohl auch zu andern Fürsten, die eben ein Krieg beschäftigte. Irrigerweise hat man mit diesem G., welches immer nur von beschränkter Anzahl war, die Tausende von freiwilligen Kriegern verwechselt, welche sich Fürsten, wie z. B. Ariovist, zu kriegerischen Unternehmungen anschlossen. Im Frankenreiche hatte nur der König das Recht, Gefolgsleute zu halten, welche hier Antrustiones hießen. Sie bilden seinen Hofstaat im Frieden, seine persönliche Umgebung im Kriege und genießen den besondern königl. Schutz (trustis dominica) und infolge dessen ein dreifach höheres Wergeld, als ohne diesen ihrem Stande zukommen würde. Mit der größern Ausbildung der staatlichen Verhältnisse verschwindet das G. in seiner alten Form und Benennung; es tritt das mit Landverleihung verbundene Benefizialwesen an die Stelle, welches weiter zum erblichen Lehnswesen führt. Mißbräuchlich umgaben sich auch Grafen und große Grundbesitzer mit einem eidlich verpflichteten G. freier Männer, und diese Folge eines anarchischen Zustandes, welche den Staat auflöst, findet endlich gesetzliche Anerkennung. Das nur auf den sittlichen Zug der Huld und Treue gegründete Gefolgschaftswesen lebte lange in der Erinnerung fort und wird von den im Volksboden wurzelnden epischen Gedichten, vom Beowulf bis zu den Nibelungen, noch verherrlicht, als es im wirklichen Leben längst verschwunden war.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 646Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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