FeedGraf
GeschichteBrockhaus 1882

Graf, nach Jakob Grimms Vermutung gerefa, Hausgenosse des Königs, also auch nach Herkunft und Bedeutung entsprechend dem Comes, dem Begleiter des röm. Statthalters, welcher für diesen Organ seiner Verwaltung war, wie für den fränk. 8— der G. Auch Comes war im Kaiserreiche zum Amtstitel geworden. Nach dem im 5. Jahrh. aufgezeichneten salischen Gesetze erscheint der G. als über einen Gau (s. d.) gesetzter, vom Könige nach Willkür gewählter Beamter, welcher anstatt des alten, vom Volk ernannten Gauvorstandes die Exekutivgewalt handhabt, vor Gericht ladet, die unter Leitung des Thunginus oder Centenarius später Schultheiß) gefundenen Urteile vollstreckt und den öffentlichen Frieden aufrecht erhält. Mit dem Steigen der königl. Macht wird ihm auch der Vorsitz im Gerichte, unter Herabsetzung des Centenarius Heitange auch Centgraf) zum rechtskundigen Beistande und rügepflichtigen Beamten mit Gerichtsbarkeit in geringern Sachen, ferner die Abnahme des Huldigungseides, der Schutz über die Kirche und mitleidswerte Perfonen, die Führung des allgemeinen Aufgebots (Heerbanns), die Erhebung der königl. Einkünfte und die Aufsicht über die königl. Villen anvertraut. Zur Stellvertretung bei Abwesenheit oder sonstigen Behinderungsfällen steht ihm ein Vicarius (woraus in der Folge der burgund. Viguier entstanden ist) zur Seite, wie denn der G. einzelne Geschäfte auch besondern Vertrauenspersonen (Missi comitis) übertragen kann. Als Einkommen empfängt der G. einen Anteil an den gerichtlichen Strafgeldern und die Nutznießung eines für die Amtsdauer verliehenen Landbesitzes. Diese Verbindung des Grundbesitzes mit dem Amte führte allmählich zu einer gänzlichen Umgestaltung des Verhältnisses. Auch zwei damalige Hofbeamte führen den Grafennamen. Dem Stallgrafen (Comes stabuli, woraus der franz. Connétable und der engl. Constabel hervorgingen) oder Marschall stand mit der Aufsicht über den Marstall die Führung des königl. Dienstgefolges zu; der Pfalzgraf aber (Comes palatii, Comes palatinus) unterstützte den fränk. König bei der Handhabung der obersten Gerichtsbarkeit. Endlich erscheinen ziemlich oft außerordentliche Kommissare des Königs, Sendboten, Missi regis, welchen besondere Geschäfte aufgetragen werden, als: die gestörte Ordnung einer Provinz herzustellen, aufrührerische Große zu bestrafen, Gehorsam gegen neue Steuern zu erreichen und Beschwerden wegen Amtsmißbrauchs von seiten der G. abzustellen. Unter Karl d. Gr. bildet die Grafschaftsverfassung mit ihrer Beaufsichtigung durch regelmäßig ausgesandte Missi die Grundlage der ganzen Regierung; Mark⸗ oder Grenzgrafen wurden auch mehrere Grafschaften anvertraut, und ihnen nebst der Beaufsichtigung der angrenzenden, meistens abhängigen tributpflichtigen Landschaften größere Befugnisse eingeräumt. Schon Karl d. Gr. aber hatte die Übergriffe der G. zu bekämpfen, welche wie andere große Herren (seniores, seigneurs) ihre Vasallen und Dienstleute hatten, und die Eingesessenen des Gaues in Abhängigkeit zu bringen strebten, sowie das Grafengut sich anzueignen bemüht waren. In den unruhigen Zeiten nach Karl d. Gr. gelang ihnen das mehr und mehr. Noch im 8. Jahrh. werden die Grafschaftsgüter von der Grafschaft unterschieden, welche als ein Amt den Namen honor führte, aber seit der Mitte des 9. Jahrh. trat die Rücksicht auf jene Dotation dergestalt in den Vordergrund, daß Grafschaften wie andere Krongüter verliehen und die Ausdrücke honor und beneficium gleichbedeutend wurden. Da zugleich die Erblichkeit zur Regel wurde, bildete sich aus dem Grafengut und andern Lehnen des Inhabers ein umfänglicher Landbesitz, welcher den spätern, von der Gaugrafschaft völlig verschiedenen

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 265Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 9

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Geschichte 6