Geisteskranke. Personen, welche an Geisteskrankheit (s. d.) leiden, nehmen rechtlich eine besondere Stellung ein, insofern es sich notwendig erweist, denselden einen besondern Schutz angedeihen lassen, und andererseits die Gesellschaft gegen die aus den Handlungen solcher der öffentlichen Sittlichkeit und Sicherheit erwachsenden guffer zu schützen. Es bestehen demgemäß in den civilisierten Staaten besondere Gesetze, Mapnahmen i Verordnungen der entsprechenden Maßnahmen (Irrengesetzgebung). Dieselben betreffen die Internierung in Anstalten, die Stellung unter üuRw. die kriminelle Zurechnungsfähigkeit u. s. w. (S. Gerichtliche Psychologie.) Bezüglich ärztli Behandlung der G. vgl. Geisteskrankheiten.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 689Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei