Erblosung, Art des Näherrechts (s.d.), wonach besonders bei Erbgütern der nächste Erbe verlangen konnte, daß das Gut nicht an einen dritten, sondern an ihn verkauft werde. Die E. ist jetzt beseitigt.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 251Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei