Gerichtliche Psychologie (Forensische Psychologie), die Lehre von den krankhaften Seelenzuständen mit Rücksicht auf die Rechtspflege, daher richtiger gerichtliche Psycho-Pathologie genannt, gipfelt in ihrer gegenwärtigen Gestalt hauptsächlich in den Fragen nach den geistig-leiblichen Bedingungen, welche 1) die rechtliche Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen (Zurechnungsfähigkeit) und 2) die Fähigkeit, seine bürgerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen (Dispositionsfähigkeit) beschränken oder aufheben. Die gerichtliche Psychologie ist demnach eine durchaus auf praktische Gesichtspunkte basierte und nur mit Rücksicht hierauf abgrenzbare Disciplin, welche in das Gebiet teils der Rechtswissenschaft, teils der Medizin hereinreicht. Aufgabe der erstern ist es, die Bagriffe der Zurechnungs- und Dispositionsfähigkeit mit Rücksicht auf die psychologischen Voraussetzungen zu definieren, Aufgabe der Medizin festzustellen, inwiefern diese Voraussetzungen durch krankhafte Zustände von Geist und Körper vernichtet werden. Insofern hierbei seitens der Medizin im wesentlichen die Grundsätze und Erfahrungen in Anwendung kommen, welche die Psychiatrie bezüglich der Beurteilung zweifelhafter, beziehungsweise krankhafter Seelenzustände aufgestellt hat, kommt der mediz. gerichtlichen Psychologie nur in salt beschränktem Umfang ein selbständiger Inhalt zu. — Die gerichtliche Psychologie zerfällt, dem praktischen Bedürfnis entsprechend, in zwei Teile, einen strafrechtlichen (Kriminal-Psychologie) und civilrechtlichen. A) Kriminal⸗-Psychologie. Die Rechtswissenschaft geht bei Definition der kriminellen Zurechnungsfähigkeit von dem Grundsatz aus, daß jeder geistesgesunde Mensch, sofern er ein gewisses Alter (in Deutschland das vollendete 18. Lebensjahr) erreicht, im Stande ist, Erlaubtes und Unerlaubtes (Strafbares) zu unterscheiden (Unterscheidungsvermögen, libertas judicii) und sich angesichts eines in ihm aufsteigenden, auf eine gewisse Denslung gerichteten Gedankens je nach dem bezüg⸗ — der Strafbarkeit getroffenen Urteil für Beehung oder Unterlassung dieser Handlung zu entscheiden (Willensfreiheit, Wahlfreiheit, libertas consilii). Zweifellos sind jedem normalen Durchschnittsmenschen diese Fähigkeiten bis zu einem ewissen mit der allgemeinen Volksbildung wechelnden Grade zuzuschreiben, welch letzterer auf empirischer Basis, keineswegs aber auf Grund sychol., beziehungsweise metaphysischer Theorien eststellbar ist. Insofern die psychol. Voraussetzungen der Zurechnungsfähigkeit nicht plötzlich auf einer gewissen Altersstufe in die Wirklichkeit treten, erscheint es notwendig, zwischen der vollen strafrechtlichen Reife und der notorischen Unreife Kindesalter) eine Altersklasse zu unterscheiden, welcher weder die erstere, noch die letztere unzweifelhaft zukommt (Alter der zweifelhaften strafrechtlichen Reife, in Deutschland vom vollendeten 12. bis 18. Lebensjahre) und wo im konkreten Einzelfalle die psychol. Voraussetzungen der Zurechnungsfähigkeit auf ihr Vorhandensein zu prüfen sind. Im übrigen unterscheidet man verschiedene Grade von Pupchologte hat dem nicht mehr. Die gerichtliche Psychologie hat dem gegenüber im all⸗ +½ wie im speziellen zu erörtern, in welcher Weise anomale psychische und somatische Zustände die geistigen Funktionen, welche bei dem Unterscheidungsvermögen und der Willensfreiheit in Betracht kommen, zu beeinträchtigen vermögen, und die Methoden anzugeben, durch welche das Vorhandensein solcher beeinträchtigender Momente zu erkennen ist; und die moderne Gesetzgebung (3. B. in Deutschland) hat dem entsprechend jene Momente speziell namhaft gemacht. Es kommen im wesentlichen drei Gruppen in Betracht: 1) solche, welche die rechtzeitige Erlangung der strafrechtlichen Reife verhindern oder die geistige Entwickelung verlangsamen, wozu unter andern die Taubstummheit gehört; 2) solche, welche die Erreichung jener Reife überhaupt unmöglich machen, wo es nie zur vorausgesetzten geistigen Entwickelung kommt: die Idiotie im weitesten Sinne des Wortes. Der Nuancen dieser Form sind zahllose, von den Idioten höhern Grades, welche eben nur handlungsfähig sind, bis zu jenen geringen Graden Kangeborenen» Schwachsinns. die man gemeinhin als Beschränktheit uchwer In diese Kategorie ehören die besonders schwer zu beurteilenden Zutände, welche man seit Prichard als Moral insanity, moralische Idiotie bezeichnet, ausgezeichnet durch die Unfähigkeit, ethische Begriffe zu bilden, sowie zahlreiche andere auf sog. degenerativer Anlage erwachsene Anomalien des Denkens, Fühlens und Handelns. 3) Störungen, welche erst nach erlangter geistiger Vollentwickelung hervortreten, insbesondere die eigentlichen Geisteskrankheiten, ferner die sog. gewöhnlichen Gehirnkrankheiten, soweit als sie die geistigen Funktionen erweislich schädigen, endlich (Deutsches Strafgesetzbuch) die sog. Zustände krankhafter Bewußtlosigkeit (Schlafwandeln, Schlaftrunkenheit, hochgradige Affekte mit Bewußtseinsstörung, Delirien H von Vergiftungen, fieberhaften Krankheiten u. s. w.). In den letztern Fällen handelt es sich nicht um Zustände vollständiger Bewußtlosigkeit, wie z. B. bei Ohnmachten, sondern im wesentlichen nur um Aufhebung des klaren Selbstbewußtseins und dem-Conversations-Lexikon. 13. Aufl. VII. gemäß der Fähigkeit, Phantasiegebilde und Wirklichkeit zu unterscheiden, überhaupt eine gegebene Situation richtig zu erkennen und leidenschaftlichen Antrieben besonnene Erwägungen entgegenzusetzen. Der Alkoholrausch, sofern derselbe nicht auf Grund krankhafter individueller Eigentümlichkeiten, z. B. Intoleranz gegen Alkohol in selbst kleinen Dosen, hervorgeru en ist, wird seitens des Deutschen Strafgesetzbuchs nicht als Zustand krankhafter Bewußtlosigkeit, welcher die Zurechnungsfähigkeit aufhebt, aufgefaßt, offenbar aus rein praktischen Gründen. Vielfach hat in der erichtlichen Psychologie die Frage Erwägung efunden, ob jeder Geisteskranke im Sinne der Ppchiatrie als un. fähig, Recht und Unrecht zu unter- und sich frei zu entscheiden, zu betrachten sei. Während die mediz. Autoren im allgemeinen diesen Sat bejahen, stößt er seitens der Juristen vielfach auf Widerspruch. Die erstern stützen sich im wesentlichen auf die Annahme, daß sämtliche geistigen Bethätigungen so innig zusammenhängen, daß Störung einer Seite notwendig auch alle andern in Mitleidenschaft ziehen müsse; zudem ist es im konkreten Falle unmöglich, abzumessen, inwieweit eine thatsächich nachweisbare Geisteskrankheit auf diese oder jene Entschließung eingewirkt hat. Es sind dies die nämlichen Gründe, welche auch zur Verwerfung einer «partiellen Zurechnungsfähigkeith geführt haben. B. Civilrechtliche Psychologie. Die psychol. Voraussetzungen für die Fähigkeit, rechtsawsehe bürgerliche Rechtsgeschäfte zu vollziehen, gipfeln ganz besonders in der «Freiheit des Vernunftgebrauchso auf Grund hinreichender Lebenserfahrungen und in der Fähigkeit, seine Gedanken korrekt zu äußern. Die gerichtliche Psychologie hat demgemäß festzustellen, durch welche krankhaften Zustände diese Funktionen beeinträchtigt werden. Es kommen hier, rein medizinisch betrachtet, dieselben in Betracht, wie bei den kriminalpsychol. hinzu, Doch gesellen sich noch einige weitere inzu, insbesondere die Unfähigkeit, sich her Huch. zu äußern (Aphasie). Ferner ist in dieser Richtung wichtig die Lehre von den sog. lichten Zwischenräumen (Iucida intervalla), insbesondere während chronischer Geistesstörungen, wobei ausschließlich psychiatrische Erfahrungsthatsachen zu berücksichtigen sind. Litteratur. Friedreich, «Systematisches Handbuch der gerichtlichen Psychologier (Lpz. 1835, 5. Aufl., Regensb. 1852); von Krafft-Ebing, „Lehrbuch der gerichtlichen Psychopathologie⸗ (Stuttg. 1881); von Maschka, «Handbuch der gerichtlichen Medizinv (Bd. 4: Die gerichtliche Psychopathologies (Tüb. 1883). [heilkunde.