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Recht & StaatBrockhaus 1882

Geistiges Eigentum nennt man das Recht des Urhebers an seinen Geisteserzeugnissen. Der Ausdruck ist nicht zutreffend, weil dieses Recht kein Eigentum im jurist. Sinne ist, indem es ein solches nur an körperlichen Sachen gibt. Die neuere Gesetzgebung nennt daher jenes Recht Urheberrecht (s. d.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 694Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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