Litterarisches Eigentum, die noch vielfach übliche, obwohl nicht zutreffende Bezeichnung der Rechte, welche der Verfasser eines Schriftwerks (analog beim Kunstwerk der Urheber eines solchen) an demselben hat, und welche er, soweit es nutzbare Rechte sind, auf andere übertragen kann. (S. Ur-Der Begriff des litterarischen Eigentums hat sich erst nach Erfindung der Buchdruckerkunst entwickelt, um für den Urheber eines Geistesprodukts oder den von ihm erwählten Verleger (s. Verlagsrecht) die Befugnis zur ausschließenden Vervielfältigung festzustellen, sowie das Unrechtmäßige des Nachdrucks (s. d.) und Plagiats (s. Plagiarius) darzuthun.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 120Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei