Autor (lat.), im engern Sinne der Urheber einer Don a soviel als Schriftsteller, daher man z. B. von klassischen Autoren spricht. In weiterer Bedeusial heißt A. der Urheber jedes litterarischen, musikalischen oder durch das Mittel der bildenden Kunst versinnlichten Geistesprodukts, dessen eigenmächtige Vervielfältigung und Verbreitung dritten Personen untersagt ist. Das Recht des A. (Autorrecht) bezeichnete man früher nicht zutreffend als geistiges Eigentum; durch das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 ist der Ausdruck Urheberrecht eingebürgert. (S. Geistiges Eigentum und Urheberrecht.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 280Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei