Markgenossenschaften heißen die alten germanischen Verbände, die, meistens ursprünglich durch Geschlechtsverwandtschaft zusammenhängend, ein geeignetes Stück Land, die Mark, occupierten und als seßhafte Ackerbauer in Kultur nahmen. Die Besiedelung erfolgte teils nach dem Dorfsystem C. d.), teils nach dem Hofsystem (f. d.). In beiden Fällen blieb ein Teil des Gebietes, die gemeine Mark (Allmende, s. d.) ungeteilt im Gesamteigentum, im erstern bestand aber auch für das Ackerland eine mehr oder weniger ausgeprägte Feldgemeinschaft, deren letzte Reste sich im Flurzwang erhalten haben. Übrigens waren die Zwecke der M. keineswegs ausschließlich privatrechtlicher und wirtschaftlicher Natur, sie bildeten vielmehr, ursprünglich wenigstens, eine umfassendere persönliche Lebensgemeinschaft und hatten namentlich als freie Gemeinden auch eine große politische Bedeutung. Die eigentlichen Markgenossen waren ursprünglich freie Männer, jeder mit einer vollen Hufe ausgestattet. Später kamen die M. größtenteils unter die Schutzvogtei, sei es des Reichs oder eines großen Grundherrn, und schließlich wurden die meisten einfach zu grundherrlichen Gemeinden, sodaß seit dem 15. Jahrh. die genossenschaftliche Freiheit durch die Hörigkeit des Bauernstandes verdrängt ist. Die alte Vollfreiheit erhielt sich nur in einigen größern M., in Friesland und Dithmarschen und in den Urkantonen der Schweiz.