Gewere (vom althochdeutschen werjan vestire, bekleiden, abzuleiten) bedeutet ursprünglich Bekleidung mit dem Besitz eines Grundstücks, Einhrung in denselben. In der Rechtssprache des eutschen Mittelalters heißt es denn vorzugsweise soviel als Besitz. Eine Nebenbedeutung ist, daß unter G. auch das Besitztum selbst, Haus und Hof verstanden wird. Während nach röm. Recht nur derjenige besitzt, der den animus domini hat, deutschrechtlich die G., wer die Nutzungen für sich zieht, sofern sich diese Nutzung als Ausübung eines wirklichen oder angeblichen Rechts darstellt. Häufig wurde der bestimmtere Sinn durch Beiworte angedeutet. In dieser Weise nannte man den bloß thatsächlichen Besitz, den sich der Dieb oder Räuber angemaßt, craublicher, den Besitz des anerkannten Eigentümers aeigentliche G.v. Wer eine Sache zu bloß abgeleitetem Rechte besaß, z. B. der Erbzinsmann, hatte die «hebbende G.v», während dem Obereigentümer oder denen, welche kraft gerichtlicher Auflassung, Erbrechts oder richterlichen Urteils auf Ausantwortung dringen konnten, die aledigliche G.o zustand. Der längere offenkundige Besitz galt als «rechte G.v und vermittelte wenigstens Vorteile im Prozesse um die Sache. Außerdem findet sich ein Lehns⸗, 3. Da auf Frund eine G. zu rechter Vormundschaft. Da auf Grundstücke versicherte Zins⸗ und Rentenforderungen als liegenschaftliches Recht angesehen wurden, das sich durch Auflassung bei Gericht an andere übertragen ließ, so spricht man auch von einer «Rentengewerey. Hinsichtlich des Entstehungsgrundes unterscheidet man aunbescholtener und ebescholtene G.v. Das die ältere deutschrechtliche Anschauung beherrschende Institut ward später durch das schärfer ausgebildete röm. Sachenrecht verdrängt. Vgl. Albrecht, „Die G. als Grundlage des ältern deutschen Sachenrechtso (Königsb. 1828); Laband, «Die vermöbichernv (cr Klagen nach den sächs. Rechtsücherno (Königsb. 1869); Heusler, «Die G.v (Weim. 1872). „Gewerk, soviel wie Handwerk, Zunft, Innung; im Bergwesen der Teilhaber einer Gewerkschaft (s.d.).