Geistliche Verwandtschaft entsteht nach Ansicht der kath. Kirche aus der Taufe und der Firmung zwischen dem Taufenden, dem Täufling und den Eltern des Täuflings, weiter dern de dem Paten, dem Täufling und den Eltern des letztern (analog bei der Firmung), Sie bildet ein Chehindernis. Dem heutigen prot. Kirchenrecht, den staatlichen Gesetzgebungen und so auch dem Reichsrecht ist das Ehehindernis fremd.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 696Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei