Geistliche Gerichtsbarkeit. Die apostolische Lehre, daß Christen nicht miteinander streiten sollten, bewirkte schon Gen ein kirchliches Schiedsrichteramt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welches sich in den Händen der Bischöfe befand, als die Kalser durch Konstantin anerkannt wurde. Dieser Kaiser gestaltete es freilich dahin um, daß der Bischof auch berechtigt sein solle, auf Berufen nur einer Partei einen Rechtsspruch abzugeben, aber schon bald wurde die Thätigkeit des Bischofs auf die eines von beiden Teilen vereinbarten Schiedsrichters wieder zurückgeführt. Daneben schrieb die lirchliche Gesetzzebung vor, daß Geistliche ihre Rechtsstreitigkeiten nur durch den Bischof entscheiden lassen sollten, was durch Justinian auch staatliches Gesetz wurde, und in den german. Reichen sich dahin gestaltete, daß Kleriker auch in Prozessen mit Laien sich ohne bischöfl. Genehmigung nicht an das maenha Forum wenden durften. Aus diesen Anfängen hat das kanonische Recht folgende Grundsätze entwickelt. Erstens gebühren dem kirchlichen Gericht alle Prozesse, welche sich auf Glauben,‚ Lehre, Sakramente und kirchliche Ceremonien beziehen, dahin gehören Eickendit die CEhesachen, deren Beurteilung die Kirche sich bewahrt hatte, auch nachdem die andern Teile ihrer 2 Andie keit längst an den Staat gefallen waren. An die genannten sog. causae spirituales schließen sich die mit diesen verwandten (spiritualibus connexae, 3. B. Gelübde, Patronatrechte, Testamente, Eide) und diejenigen, deren Entscheidung ein Urteil über eine causa ecclesiastica voraussetzt (mixtae, accessoriae, z. B. Legitimation unehelicher Kinder). Zweitens beansprucht die Kirche neben dieser auf objektiven Gründen basierenden Gerichtsbarkeit auch noch eine solche aus subjektiven Gründen, d. h. wegen der Person der Streitenden, und zwar falls beide Parteien Geistliche sind oder der Beklagte dem geistlichen Stand angehört. Diese Kategorie wurde dann noch erweitert durch die sog. personae miserabiles, d. h. Arme, Witwen, Waisen u. s. w., deren Rechtssachen die Kirche zum Schutze der gedachten Personen gleichfalls sich vindizierte. Drittens aber beansprucht die Kirche auch eine Strafgerichtsbarkeit. Zuvörderst wieder aus objektiven Gründen, falls das Delikt ein kirchliches ist (delicta mere ecclesiastica, z. B. Ketzerei), oder zu kirchlichen Materien in Beziehung steht (delicta mixta, 3. B. Ehebruch, Meineid), bei welcher letztern dem Staate jedoch eine Konkurrenz zu esprochen wurde. Dabei begnügte sich der geistliche Richter nicht, bloß kirchliche Strafen auszusprechen, sondern erkannte auch auf weltliche, oder solche, welche wie die Exlommunikation weltliche, vom Staateauszuführende Rechtsnachteile im Gefolge haben sollten. 1eauch verlangt die Kirche die Strafgewalt über alle au bürgerliche Verbrechen der in nri. sodaß der staatliche Richter entweder nur die vom geistlichen ausgesprochene —7 zu vollziehen hat, oder doch die Person des Geistlichen erst vor sein Forum stellen darf, wenn der geistliche Richter ihm dieselbe 4 diesem Zwecke ausgeantwortet hat. Diese ihre nsprüche hat indessen die Kirche in ihrem vollen Umfang dem Staate gegenüber niemals durchzusetzen vermocht. In der evangelischen Kirche entwickelte sich für die Konsistorien eine der katholisch-bischöflichen vollkommen analoge Gerichtsbarkeit, die sich am längsten für Ehesachen erhalten. In Deutschland sind schon durch das Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung (§. 76) in streitigen Che⸗ und Verlöbnissachen die bürgerlichen Gerichte für ausschließlich zuständig erklärt, die geistliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen, und ist sodann durch das mit dem 1. Okt. 1879 in Kraft getretene Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz (§. 15) allgemein bestimmt worden, daß die Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten keine bürgerliche Wirkung Rhart solle. Dagegen ist es keiner Religionsgesellschaft benommen, durch auf rein religiösem und kirchlichem Gebiete sich haltende Straf⸗ und Zuchtmittel auf ihre Mitglieder einzuwirken und die Disciplin über ihre Geistlichen zu üben, wie es auch jedem freisteht, zur Beruhigung seines Gewissens oder um einer kirchlichen Vorschrift zu genügen, die Entscheidung eines geistlichen Gerichts anzurufen. Neuere Gesetze schließen auch die kirchliche Disciplin in feste Grenzen ein, indem sie die zulässigen Straf- und Zuchtmittel bestimmen, und Mißbrauch derselben und übergriffe mit Strafe bedrohen. So namentlich die Preußischen Gesetze vom 12. und 13. Mai 1873.